Keine Sackgasse beim Amt: „Gründung Leicht Gemacht“ klärt über verbreitete Irrtümer auf und unterstützt dich dabei, deine Ansprüche mit den richtigen Argumenten und optimalen Unterlagen erfolgreich durchzusetzen.

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“Sie sind am Arbeitsmarkt zu leicht vermittelbar.”
Dieser Satz hat schon viele Gründungsträume zum Platzen gebracht. Manchmal fällt er im Vorgespräch mit einer Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit, hin und wieder liest man ihn sogar in einem Ablehnungsbescheid.
Viele Gründer*innen denken, dass bestimmte Situationen oder Herausforderung automatisch bedeuten, dass die Chance auf den Gründungszuschuss damit wegfällt. Doch das stimmt selten! Wir erleben es regelmäßig: Mit den richtigen Argumenten, optimalen Unterlagen und der geeigneten Vorbereitung werden in vielen Fällen Anträge bewilligt, die zuvor als aussichtslos galten.
Aus diesem Grund räumen wir jetzt mit den drei häufigsten Mythen rund um die Ablehnung des Antrags auf den Gründungszuschuss auf.
Bis Ende 2022 galt das Prinzip des Vermittlungsvorrangs: Die Agentur für Arbeit musste vorrangig prüfen, ob eine Person in ein reguläres Arbeitsverhältnis vermittelt werden kann und konnte den Gründungszuschuss mit dem Argument ablehnen, dass der*die Bewerber*in ja leicht vermittelbar sei.
Das ist inzwischen längst vorbei. Seit dem 1. Januar 2023 gilt der Vermittlungsvorrang in Bezug auf den Gründungszuschuss nicht mehr (§ 4 Abs. 2 S. 3 SGB III). Das Argument ist damit rechtlich nicht mehr zulässig. Wer heute mit dieser Begründung abgewimmelt wird, sollte bitte widersprechen.
Wenn Dir dieses Argument begegnet – egal ob im Gespräch oder im Bescheid – ist das der Moment, in dem professionelle Unterstützung den Unterschied macht. Wir kennen die Gesetzeslage und haben schon viele Kund*innen begleitet, die mit dem Problem des Vermittlungsvorrangs konfrontiert wurden.
Gemeinsam erstellen wir für Dich fundierte Unterlagen, die zeigen, dass Dein Vorhaben förderungswürdig ist und wir bereiten Dich auf Dein nächstes Gespräch mit Deiner*m Sachbearbeiter*in vor, damit Du sicher und informiert auftrittst.
Ein weiterer klassischer Irrtum: Wer schon ein kleines Business im Nebenerwerb aufgebaut hat, denkt oft, dass er damit seine Chance auf den Gründungszuschuss verspielt hat. Auch das stimmt nicht.
Entscheidend für eine Ablehnung ist, dass die geplante Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, also mindestens 15 Stunden pro Woche. Ob Du vorher etwas im Nebenerwerb gemacht hast, ist grundsätzlich kein Ausschlussgrund. Es kommt auf die Konstruktion an, auf die Argumentation und auf die Unterlagen, die Dein geplantes Vorhaben als echte Haupterwerbs-Gründung darstellen.
Wir haben schon viele Fälle begleitet, in denen Gründer*innen ein bereits positives Geschäftsmodell im Nebenerwerb hatten und in die Hauptberuflichkeit wechseln wollten. Mit den richtigen Unterlagen konnten wir der Agentur für Arbeit zeigen: Dieses Vorhaben funktioniert bereits und genau deshalb ist es förderungswürdig. Hier geht es darum, etwas Bestehendes weiterzuentwickeln und zu skalieren.
Wichtig ist also nicht, ob Du schon im Nebenerwerb tätig bist, sondern nur, wie gut Dein Gründungsvorhaben für den Haupterwerb dokumentiert und argumentiert ist.
Der Gründungszuschuss hat klare, gesetzlich geregelte Voraussetzungen. Du benötigst:
Was viele nicht wissen: Weder ein hohes Gehalt aus Deiner vergangenen Anstellung noch ein Studienabschluss oder ein bereits vorhandener Nebenerwerb sind automatische Ausschlussgründe. Es kommt auf den Einzelfall und auf die konkrete Aufbereitung Deiner Antragsunterlagen an.
Trotzdem gibt es Fälle, in denen der Gründungszuschuss tatsächlich nicht möglich ist. Zum Beispiel wenn kein ALG-I-Anspruch besteht, Dein Restanspruch unter 150 Tagen liegt oder der Gründungszuschuss in den letzten 24 Monaten bereits genutzt wurde. Auch dann sind wir ehrlich und finden gemeinsam heraus, welche anderen Förderungen für Dich infrage kommen.
Nein, ganz im Gegenteil. Wer zuerst zur Agentur für Arbeit geht, ohne vorbereitet zu sein, riskiert, wichtige Weichen falsch zu stellen. Ein Gespräch mit uns kostet Dich nichts und kann die Entscheidung Deines*Deiner Sachbearbeiter*in maßgeblich beeinflussen. Wir bereiten Dich im Vorfeld zielführend auf Deinen Termin vor.
So früh wie möglich. Wenn Du Deinen Job verlierst oder kündigst, bleibt Dir meist nur ein enges Zeitfenster. Die 150 Tage Restanspruch auf Dein ALG I müssen noch vorhanden sein, wenn Du gründest. Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch und damit auch die Chance auf die Förderung.
Was wir immer wieder erleben: Viele angehende Unternehmer*innen verzichten auf den Gründungszuschuss, weil sie denken, sie seien nicht antragsberechtigt. Doch sehr oft liegen sie mit dieser Annahme falsch und in vielen Fällen kann das Gespräch mit unseren Gründungsexpert*innen hier sofort den entscheidenden Unterschied machen.
Deshalb unser klarer Rat: Sobald das Thema Selbstständigkeit bei Dir auf den Tisch kommt, melde Dich bei uns. Wir finden kostenlos und vollkommen unverbindlich mit Dir heraus, was möglich ist, und begleiten Dich von da an Schritt für Schritt auf Deinem weiteren Weg.