Ratgeber
September 4, 2026

Einstiegsgeld 2026: Diese Änderungen gelten ab September

Beim Einstiegsgeld gelten seit September 2026 neue Vorgaben. Erfahre, was sich beim Prognosezeitraum geändert hat, welche Unterlagen Du brauchst und worauf Du beim Antrag jetzt achten solltest.

Einstiegsgeld 2026: Diese Änderungen gelten ab September

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Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II ist ein Zuschuss des Jobcenters, wenn Du aus dem Bürgergeld heraus eine selbständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung aufnimmst. Zum 3. September 2026 hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Fachlichen Weisungen dazu überarbeitet. Die wichtigste Änderung: Der Prognosezeitraum für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit sinkt von 36 auf 24 Monate.

Dieser Beitrag zeigt, was sich geändert hat und was das für Deine Unterlagen bedeutet. Die Kalkulation im Detail, also Kapitalbedarf, Finanzierung und Rentabilität, bekommt einen eigenen Beitrag.

Wir arbeiten täglich mit diesen Weisungen und haben die neue Fassung durch. Melde Dich früh bei uns, bevor Du Deine Zahlen beim Jobcenter einreichst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Orientierungsrahmen für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit sinkt von 36 auf 24 Monate, Abschnitt 3.1.2.1 der Weisungen
  • Das De-minimis-Verfahren entfällt ersatzlos, eine Erklärung dazu brauchst Du nicht mehr
  • Gefördert wird längstens 24 Monate, der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt sein
  • Für die Tragfähigkeit verlangt das Jobcenter fünf Unterlagen, darunter eine Rentabilitätsvorschau über drei Jahre
  • Einstiegsgeld und eine Maßnahme zur Heranführung an die Selbständigkeit sind ausdrücklich parallel möglich

Was das Einstiegsgeld ist

Das Einstiegsgeld ist eine Leistung des Jobcenters, nicht der Agentur für Arbeit. Es kommt aus dem Bürgergeld-Recht, dem SGB II, und ist damit etwas anderes als der Gründungszuschuss.

Gefördert wird längstens 24 Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem Du die Tätigkeit aufnimmst, Abschnitt 3.4 der Fachlichen Weisungen. Die Höhe wird auf zwei Wegen bemessen: einzelfallbezogen mit einem Grundbetrag von bis zu 50 Prozent des Regelbedarfs plus Ergänzungsbeträgen, oder pauschaliert mit bis zu 75 Prozent des Regelbedarfs, Abschnitt 3.5. Die Einzelheiten dazu regelt die Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld.

Zwei Punkte übersehen viele. Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Einen Anspruch darauf hast Du auch dann nicht, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Und der Antrag muss vor der tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit gestellt sein, Abschnitt 3.1. Wer erst gründet und dann fragt, bekommt nichts.

Hauptberuflich selbständig bist Du nach Abschnitt 3.3 der Weisungen, wenn die Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst und daneben in der Summe keine anderen abhängigen oder selbständigen Tätigkeiten in zeitlich höherem Umfang laufen.

Was sich am 3. September 2026 geändert hat

Die Bundesagentur für Arbeit hat mit der Weisung 202609002 vom 3. September 2026 die Weisung 202008007 vom 14. August 2020 aufgehoben und die Fachlichen Weisungen neu gefasst. Das sind die Punkte, die in der Praxis zählen:

  1. Prognosezeitraum von 36 auf 24 Monate. Begründet wird das mit der einheitlichen Behandlung von geförderten und ungeförderten Selbständigkeiten.
  2. De-minimis-Verfahren entfällt. Die beihilferechtliche Relevanz ist weggefallen, damit auch die Erklärungen und Bescheinigungen, die bisher dazugehörten. Angekündigt war das bereits mit der Information 202605004, jetzt ist es endgültig aus den Weisungen heraus.
  3. Tragfähigkeit und Beendigung der Hilfebedürftigkeit konkretisiert. Die Prognose stellt ausdrücklich auf die leistungsberechtigte Person ab, nicht auf die ganze Bedarfsgemeinschaft, Abschnitt 3.1.2.1.
  4. Kombination mit anderen Leistungen klargestellt. Einstiegsgeld parallel zu anderen Förderleistungen ist möglich, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, Abschnitt 2.3.
  5. Vorgabe für die erste Auszahlung. Die erstmalige Anordnung zur Auszahlung soll nach Vorlage aller Unterlagen innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen erfolgen, Abschnitt 3.5.4. Das ist eine Soll-Vorgabe an die Jobcenter, kein einklagbarer Anspruch. Ausgezahlt wird monatlich im Voraus.
  6. Stärkerer Bezug auf das 4-Phasen-Modell. Die Integrationsfachkraft im Jobcenter arbeitet nach den neuen Referenzprozessen zur Betreuung Selbständiger, Abschnitt 2.4.
  7. Passiv-Aktiv-Transfer. Seit dem 1. Juli 2026 können Jobcenter das Einstiegsgeld darüber finanzieren, Abschnitt 4.2. Für die Jobcenter ist das freiwillig.

Eingeflossen sind laut Weisung außerdem Erkenntnisse aus Berichten des Bundesrechnungshofes und der Internen Revision, vor allem zu Ermessensausübung, Qualitätssicherung und Fachaufsicht.

Der Prognosezeitraum: aus 36 Monaten werden 24

Prognosezeitraum beim Einstiegsgeld sinkt von 36 auf 24 Monate

Das ist die Änderung mit den größten Folgen für Deinen Plan. Bisher lag der Orientierungsrahmen bei 36 Monaten, jetzt sind es 24, Abschnitt 3.1.2.1 der Weisungen. Der Wortlaut ist dabei wichtig: Als Orientierungsrahmen „können bis zu 24 Monate angenommen werden”. Eine starre Ausschlussgrenze ist das nicht, maßgeblich bleibt nach Abschnitt 3.3.4 der angemessene Zeitraum, den die Integrationsfachkraft beurteilt.

Eine Sache fällt trotzdem auf, wenn man die Zahlen nebeneinanderlegt. Die maximale Förderdauer beträgt ebenfalls 24 Monate, allerdings als feste Obergrenze, während die 24 Monate der Prognose nur der Orientierungsrahmen sind. Der Gedanke dahinter: Wenn das Einstiegsgeld ausläuft, soll Dein Geschäft Dich tragen.

Für Deine Zahlen heißt das konkret: Die Rentabilitätsvorschau sollte plausibel machen, dass Du in diesen zwei Jahren über den eigenen Bedarf kommst. Warum? Weil die Integrationsfachkraft genau an diesem Rahmen entlang prognostiziert. Ein Plan, der erst im dritten Jahr schwarze Zahlen verspricht, braucht ab sofort eine deutlich bessere Begründung als vorher.

Zwei Dinge machen es leichter, als es klingt. Die Prognose stellt auf Dich als leistungsberechtigte Person ab, nicht auf die Bedarfsgemeinschaft. Und wenn Du statt einer Gründung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst, kann die Überwindung auch dann angenommen werden, wenn die Tätigkeit kurzfristig noch nicht reicht, sie muss dann ein begründeter und notwendiger Zwischenschritt sein.

Tragfähigkeit: was das Jobcenter sehen will

Tragfähig ist eine selbständige Tätigkeit nach Abschnitt 3.3.4 der Weisungen, wenn sie auf Gewinn ausgerichtet und prognostisch geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beenden. Beurteilt wird beides von der Integrationsfachkraft im Jobcenter.

Vorlegen musst Du dafür fünf Unterlagen:

  1. Businessplan
  2. Lebenslauf
  3. Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  4. Umsatz- und Rentabilitätsvorschau über drei Jahre
  5. Zulassungsnachweise, soweit Dein Gewerbe welche verlangt

Die Bausteine sind dieselben wie bei jedem Gründungsvorhaben, die Vorschau geht hier über drei Jahre. Was in den Businessplan gehört, steht ausführlich im Beitrag zum Businessplan für den Gründungszuschuss.

Anders als beim Gründungszuschuss verlangt das Gesetz beim Einstiegsgeld keine fachkundige Stellungnahme. Die Prognose trifft die Integrationsfachkraft im Jobcenter selbst. Erfahrungsgemäß fragen trotzdem viele Jobcenter eine Tragfähigkeitsbescheinigung von außen an, weil sie ihre Einschätzung absichern wollen. Frag deshalb früh nach, ob Dein Jobcenter eine will, bevor Du Termine machst.

Einstiegsgeld und Coaching gehen zusammen

Abschnitt 2.3 der neuen Weisungen sagt es ausdrücklich: Einstiegsgeld parallel zu anderen Förderleistungen ist möglich, sofern die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Genannt wird dort unter anderem die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit.

Das ist praktisch die wichtigste gute Nachricht der neuen Fassung. Du kannst also den Zuschuss zum Lebensunterhalt bekommen und gleichzeitig eine Maßnahme besuchen, die Dich auf die Gründung vorbereitet und Deine Unterlagen belastbar macht.

Nur bei Lohnkosten- und Eingliederungszuschüssen verlangen die Weisungen eine sorgfältige Abwägung, ob beides zusammen wirklich erforderlich ist.

Einstiegsgeld oder Gründungszuschuss

Die beiden werden ständig verwechselt, sind aber zwei getrennte Leistungen aus zwei verschiedenen Büchern.

Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II bekommst Du vom Jobcenter, wenn Du Bürgergeld beziehst. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III kommt von der Agentur für Arbeit und setzt einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen voraus.

Beides sind Ermessensleistungen, beide verlangen einen Antrag vor dem Start und beide wollen tragfähige Zahlen sehen. Welche der beiden für Dich infrage kommt, hängt schlicht daran, in welchem Rechtskreis Du gerade bist. Wenn Du unsicher bist, klären wir das im Erstgespräch in wenigen Minuten. Mehr zu den Stolperstellen auf der SGB-III-Seite steht in den sieben Fehlern beim Gründungszuschuss.

Einstiegsgeld bei Gründung-Leicht-Gemacht

Wir lesen diese Weisungen, sobald sie erscheinen, und arbeiten seit Jahren mit beiden Rechtskreisen. Die Fassung vom 3. September 2026 haben wir vollständig ausgewertet, deshalb steht in diesem Beitrag, was drin steht, und nicht, was mal galt.

Was wir für Dich machen: Wir bauen die fünf Unterlagen mit Dir auf, oder wir prüfen, was Du schon hast, und sagen Dir konkret, was der Prognose noch fehlt. Verlangt Dein Jobcenter eine Tragfähigkeitsbescheinigung, stellen wir sie aus. Einen gesetzlich definierten Kreis fachkundiger Stellen gibt es beim Einstiegsgeld nicht, Dein Jobcenter entscheidet selbst, wessen Einschätzung es akzeptiert. Für den Gründungszuschuss nach dem SGB III sind wir fachkundige Stelle im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III.

Die Maßnahme zur Vorbereitung führen wir nicht selbst durch, dafür arbeiten wir mit mehreren zugelassenen Trägern zusammen und suchen daraus das passende Angebot. Alles läuft online, Du fährst nirgends hin, und die Zeiten stimmen wir mit Dir ab, auch abends. Wie so eine Maßnahme abläuft, steht im Beitrag zum AVGS für Gründungscoaching.

Eins sagen wir offen dazu. Ob Dein Jobcenter fördert, entscheidet es selbst, im Ermessen. Wir sorgen dafür, dass die Entscheidung auf belastbaren Zahlen fußt, versprechen können wir sie nicht.

Was wir Dir raten würden

  1. Melde Dich so früh wie möglich bei uns, am besten bevor Du beim Jobcenter etwas einreichst. Solange nichts eingereicht ist, lässt sich jede Zahl noch anpassen.
  2. Stell den Antrag, bevor Du die Tätigkeit tatsächlich aufnimmst. Danach ist die Förderung weg.
  3. Rechne Deine Vorschau am Orientierungsrahmen von 24 Monaten entlang. Brauchst Du länger, begründe im Plan, warum der Zeitraum trotzdem angemessen ist.
  4. Frag Dein Jobcenter direkt, ob es eine Tragfähigkeitsbescheinigung von einer fachkundigen Stelle sehen will.
  5. Lass Dir eine ablehnende oder gekürzte Entscheidung begründen. Dauer und Höhe sind nach den Weisungen einzeln und nachvollziehbar zu begründen.
  6. Frag im selben Gespräch nach einer Maßnahme zur Heranführung an die Selbständigkeit. Beides zusammen ist ausdrücklich zulässig.

Häufige Fragen

Was hat sich beim Einstiegsgeld im September 2026 geändert?

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Fachlichen Weisungen zum Einstiegsgeld zum 3. September 2026 neu gefasst. Der Prognosezeitraum für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit sinkt von 36 auf 24 Monate, das De-minimis-Verfahren entfällt, und die Voraussetzungen Tragfähigkeit und Beendigung der Hilfebedürftigkeit wurden konkretisiert.

Wie lange wird das Einstiegsgeld gezahlt?

Längstens 24 Monate, gerechnet ab dem Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit, Abschnitt 3.4 der Fachlichen Weisungen. Ausgezahlt wird monatlich im Voraus. Wie lange und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet das Jobcenter im Ermessen und muss es einzeln begründen.

Brauche ich für das Einstiegsgeld eine fachkundige Stellungnahme?

Das Gesetz verlangt sie beim Einstiegsgeld nicht, die Prognose trifft das Jobcenter selbst. Erfahrungsgemäß fragen viele Jobcenter trotzdem eine Tragfähigkeitsbescheinigung an. Frag dort nach, bevor Du Termine vereinbarst, dann sparst Du Dir einen Umweg.

Welche Unterlagen verlangt das Jobcenter für das Einstiegsgeld?

Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit: Businessplan, Lebenslauf, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau über drei Jahre sowie Zulassungsnachweise, soweit Dein Gewerbe welche verlangt, Abschnitt 3.3.4.1 der Fachlichen Weisungen.

Kann ich Einstiegsgeld und ein Gründungscoaching gleichzeitig bekommen?

Ja. Abschnitt 2.3 der Weisungen nennt die Kombination ausdrücklich, unter anderem mit einer Maßnahme zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Fördervoraussetzungen der jeweiligen Leistung erfüllt sind.

Ist das Einstiegsgeld dasselbe wie der Gründungszuschuss?

Nein. Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II zahlt das Jobcenter an Bürgergeld-Beziehende. Den Gründungszuschuss nach § 93 SGB III zahlt die Agentur für Arbeit und setzt einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen voraus.

Kurz gesagt

Die neuen Weisungen machen das Einstiegsgeld nicht schwerer, aber schneller. 24 Monate statt 36 als Orientierungsrahmen heißt: Deine Zahlen sollten früher tragen. Das De-minimis-Verfahren ist weg, die Kombination mit einer Vorbereitungsmaßnahme ist ausdrücklich erlaubt, und für die erste Auszahlung steht jetzt eine Soll-Vorgabe in den Weisungen.

Der Hebel liegt damit noch stärker bei den Unterlagen, vor allem bei der Rentabilitätsvorschau. Wer sie am Zwei-Jahres-Rahmen ausrichtet oder sauber begründet, warum es länger dauert, hat die neue Fassung verstanden. Mehr zur Rolle der fachkundigen Stelle steht in der fachkundigen Stellungnahme für den Gründungszuschuss.

Melde Dich so früh wie möglich bei uns, auch wenn Du noch am Anfang stehst. Das Erstgespräch kostet nichts und dauert etwa zwanzig Minuten.

Geprüft am 4. September 2026. Rechtsstand: September 2026. Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Einstiegsgeld nach § 16b SGB II, Stand 3. September 2026, Anlage 1 zur Weisung 202609002 vom 3. September 2026.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Entscheidung Deines Jobcenters und die Fassung der Vorschriften zum Zeitpunkt Deiner Antragstellung.