Für die zweite Phase des Gründungszuschusses ist ein eigener Antrag erforderlich. Erfahre, wann Du ihn stellst und welche Unterlagen Du dafür einreichen solltest.

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Die zweite Phase des Gründungszuschusses bringt Dir neun Monate lang je 300 Euro. Sie läuft nicht automatisch weiter. Du stellst dafür einen eigenen Antrag auf Phase 2 und belegst Deine Geschäftstätigkeit mit Unterlagen. Am besten im fünften Fördermonat.
Gründungszuschuss Phase 2 ist der zweite Förderabschnitt nach § 94 Absatz 2 SGB III. Neun Monate, 300 Euro im Monat, zur sozialen Absicherung gedacht.
Dieser Beitrag behandelt den Übergang von Phase 1 zu Phase 2 und den Nachweis der Geschäftstätigkeit. Er behandelt nicht die Voraussetzungen des Erstantrags.
Die Rechnung steht in § 94 SGB III und ist kurz. In Phase 1 bekommst Du sechs Monate lang genau den Betrag, den Du zuletzt als Arbeitslosengeld bezogen hast, plus 300 Euro monatlich.
In Phase 2 fallen die Arbeitslosengeld-Anteile weg. Übrig bleiben neun Monate mit je 300 Euro, macht 2.700 Euro.
Nimm ein Arbeitslosengeld von 1.400 Euro im Monat. Phase 1 bringt dann 6 mal 1.700, also 10.200 Euro. Phase 2 bringt 2.700 Euro. Zusammen 12.900 Euro.

Phase 2 macht damit gut ein Fünftel der gesamten Förderung aus. Bei höherem Arbeitslosengeld wird der Anteil kleiner, weil nur Phase 1 mitwächst. Die 2.700 Euro bleiben immer gleich.
Das ist der Punkt, an dem viele abwinken. 300 Euro klingen nach wenig, wenn vorher das Fünf- bis Sechsfache kam. Erfahrungsgemäß tragen sie im ersten Jahr die Krankenkassenbeiträge.
Ein verbreiteter Irrtum: Phase 1 sei ein Anspruch und nur Phase 2 eine Ermessenssache. Das stimmt nicht.
Schon § 93 Absatz 1 SGB III sagt, dass Gründerinnen und Gründer einen Gründungszuschuss erhalten können. Ermessen also von Anfang an. Der Unterschied liegt woanders.
Warum? Weil in Phase 2 ein zweites Mal entschieden wird. Diesmal nicht über Deine Idee, sondern über das, was seitdem passiert ist. Grundlage ist Deine belegte Geschäftstätigkeit.
Und dieser zweite Termin steht in keinem Kalender außer Deinem. Phase 1 endet, die Zahlung hört auf, und wer nichts eingereicht hat, hört gar nichts mehr.
Das Gesetz sagt nur „geeignete Unterlagen“. Was geeignet ist, entscheidet die Sachbearbeitung. Erfahrungsgemäß überzeugt diese Kombination:
Denk dabei nicht an Dich, sondern an die Person, die den Vorgang aufmacht. Die sucht eine Antwort: Arbeitet dieser Mensch hauptberuflich in seinem Unternehmen?
Kleine Umsätze sind kein Ausschlussgrund. Sie fließen aber ins Ermessen ein, denn geprüft wird die Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Ergebnisse. Leg deshalb eine kurze Erklärung dazu.
Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Erneut deshalb, weil Du eine schon für den Erstantrag gebraucht hast.
Der richtige Zeitpunkt ist der fünfte Fördermonat. Phase 1 läuft sechs Monate, und die Agentur für Arbeit braucht Zeit für die Prüfung.
Warum genau der Fünfte? Weil dann noch eine volle Zahlung aussteht. Reichst Du in Monat fünf ein, geht die Bearbeitung parallel zur letzten Zahlung aus Phase 1, und die erste Zahlung aus Phase 2 schließt nahtlos an.
Wartest Du bis Monat sechs oder länger, entsteht eine Lücke. Ein paar Wochen ohne Geld, genau dann, wenn das Polster aus Phase 1 aufgebraucht ist.
Eine gute Nachricht gibt es trotzdem. Verloren ist auch dann nichts. Beide Förderphasen bilden nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit eine Anspruchseinheit. Das leistungsbegründende Ereignis ist die Aufnahme Deiner Tätigkeit. Wer später einreicht, wird rückwirkend geprüft und bekommt nachgezahlt.
Du verlierst also kein Geld, sondern Zeit. In der Gründungsphase ist das oft dasselbe.
Und da wäre der Punkt, an dem Du Dich bei uns melden solltest. Wir schauen uns die Unterlagen vorher an und sagen dir, was fehlt. Wer vorher anruft, reicht einmal ein. Wer hinterher anruft, schreibt Nachträge und wartet auf Geld, das ihm zusteht.
Der Gründungszuschuss ist steuerfrei nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Dort wird er ausdrücklich genannt.
Weniger bekannt ist der zweite Teil. Er löst auch keinen Progressionsvorbehalt aus, weil § 32b Absatz 1 EStG ihn nicht aufführt. Die Aufzählung dort ist abschließend, und der Gründungszuschuss steht nicht drin.
Beim Arbeitslosengeld ist das anders. Das erhöht Deinen Steuersatz auf die übrigen Einkünfte, der Gründungszuschuss nicht.
Was bleibt, ist die Rücklage auf Deinen Gewinn. Erfahrungsgemäß liegt sie bei 25 bis 35 Prozent, am besten monatlich zur Seite gelegt. Wie das mit der Umsatzsteuer zusammenspielt, steht in unserem Beitrag zu Soll- oder Ist-Versteuerung.
Wenn Du unsicher bist, ob Deine Unterlagen reichen, ruf uns lieber einmal zu früh an als einmal zu spät. Wir gehen sie gemeinsam durch. Das kostet Dich nichts und dauert meistens keine halbe Stunde.
300 Euro im Monat, neun Monate lang, zusammen 2.700 Euro, Stand August 2026. Die Anteile aus Deinem früheren Arbeitslosengeld fallen mit dem Ende von Phase 1 weg. Der Betrag ist unabhängig davon, wie viel Arbeitslosengeld Du vorher bezogen hast, und er wird nicht angepasst.
Nein. Du stellst einen eigenen Antrag auf Phase 2 und legst dabei Deine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen dar, so verlangt es § 94 Absatz 2 SGB III. Ohne diesen Antrag passiert nichts, und erinnert wirst Du in der Regel auch nicht.
Üblich sind eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, mehrere Ausgangsrechnungen über den Zeitraum verteilt, Kontoauszüge mit den Zahlungseingängen sowie Verträge oder Aufträge. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit erneut die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Am besten im fünften Fördermonat. Dann läuft die Prüfung parallel zur letzten Zahlung aus Phase 1 und die Förderung geht nahtlos weiter. Eine gesetzliche Frist ist das nicht. Reichst Du später ein, wird rückwirkend geprüft, Du wartest dann aber einige Wochen auf Dein Geld.
Kleine Umsätze allein führen nicht zur Ablehnung. Sie fließen aber in das Ermessen ein, weil die Geschäftstätigkeit einschließlich ihrer bisherigen Ergebnisse geprüft wird. Leg eine kurze Erklärung bei, warum die Zahlen so aussehen, und zeig, dass Aufträge in Arbeit sind.
Weil § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG ihn ausdrücklich als steuerfreie Einnahme nennt. Anders als beim Arbeitslosengeld entsteht auch kein Progressionsvorbehalt, denn die abschließende Aufzählung in § 32b Absatz 1 EStG führt den Gründungszuschuss nicht auf. Dein Steuersatz auf die übrigen Einkünfte steigt dadurch nicht.
Gar nicht. Die §§ 93 und 94 SGB III sehen keine Anrechnung von Einkommen vor, Gewinne sind also ausdrücklich gewollt. Versteuern musst Du sie ganz normal. Denk dabei an die Rücklage für die Einkommensteuer, erfahrungsgemäß 25 bis 35 Prozent des Gewinns.
Über die ersten sechs Monate reden alle, weil dort das meiste Geld fließt. Über die zweite Phase redet kaum jemand, obwohl sie an einem Antrag hängt, an den Dich niemand erinnert.
Also: fünften Monat im Kalender markieren, Belege sammeln, Antrag stellen. Wenn Dein Erstantrag noch aussteht, hilft Dir die Übersicht zu den sieben Fehlern beim Gründungszuschuss. Und falls schon eine Ablehnung im Briefkasten liegt, steht beim abgelehnten Gründungszuschuss, welche Wege noch offen sind.
Lass Dir jetzt kostenlos zeigen, ob Deine Unterlagen für Phase 2 reichen: zum kostenlosen Check, unverbindlich und ohne Risiko.
Geprüft am 26. August 2026. Rechtsstand: August 2026.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Entscheidung der zuständigen Agentur für Arbeit und die Fassung der Vorschriften zum Zeitpunkt Deiner Antragstellung.