Ratgeber
August 21, 2026

Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag: So vermeidest du sie

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit auslösen und damit auch den Gründungszuschuss gefährden. Erfahre, wie Du Dich richtig vorbereitest und typische Fehler vermeidest.

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Ein Aufhebungsvertrag kostet dich in der Regel zwölf Wochen Sperrzeit, in denen dein Arbeitslosengeld komplett ruht. Weg ist sie nur dann, wenn dein Arbeitgeber dir eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung fest angekündigt hat und der Vertrag deine Kündigungsfrist einhält. Sonst zahlst du drauf.

Eine Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag ist die Zeit, in der dein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Du bist gemeldet, du bist versichert, aber Geld kommt keins. Geregelt ist das in § 159 SGB III.

Das Wichtigste in Kürze

  • Regeldauer sind zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld
  • Kürzer geht es auf sechs oder drei Wochen, aber das ist die Ausnahme
  • Zwölf Wochen Sperrzeit kürzen deinen Gesamtanspruch zusätzlich um 84 Tage
  • Wer nur 180 Tage Anspruch hat, verliert damit den Gründungszuschuss komplett
  • Maßgeblich ist die Weisung der Bundesagentur für Arbeit in der Fassung 07/2026

Wann die Sperrzeit kommt

Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn du dein Arbeitsverhältnis selbst gelöst hast und keinen wichtigen Grund nachweist. Beim Aufhebungsvertrag ist genau das der Fall. Du hast unterschrieben, und deine Unterschrift liegt der Sachbearbeitung später vor.

Zwölf Wochen sind der Regelfall. Sie starten am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses und laufen durch, egal wann du dich meldest.

Kürzer wird es nur in zwei Fällen. Drei Wochen, wenn dein Arbeitsverhältnis ohnehin binnen sechs Wochen geendet hätte. Sechs Wochen, wenn es binnen zwölf Wochen geendet hätte oder wenn zwölf Wochen für dich eine besondere Härte wären.

Und dann gibt es noch die kleine Sperrzeit, über die kaum jemand redet. Wer sich zu spät arbeitsuchend meldet, bekommt eine Woche obendrauf. Das ist ärgerlich, weil es sich mit einem Anruf vermeiden lässt.

Wann sie nicht kommt

Es gibt einen Weg, und der ist enger, als die Mustervorlagen im Netz vermuten lassen. Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III gilt seit dem 1. Juli 2026. Vier Punkte müssen zusammen erfüllt sein, nicht wahlweise:

  1. Dein Arbeitgeber hat dir die Kündigung mit Bestimmtheit angekündigt. Ein Gespräch über eine mögliche Umstrukturierung reicht nicht.
  2. Der Grund war betrieblich oder personenbezogen. Verhaltensbedingte Gründe zählen ausdrücklich nicht.
  3. Die Kündigung wäre zum selben Zeitpunkt oder früher gekommen. Der Aufhebungsvertrag darf das Ende also nicht vorziehen.
  4. Die Kündigungsfrist wird eingehalten, und du warst nicht unkündbar.

Die Sache mit der Abfindung

Zahlt dein Arbeitgeber bis zu 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr, das du dort warst, prüft die Agentur für Arbeit gar nicht mehr, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Wichtig ist die Richtung dieser Grenze. Sie wirkt nach oben, nicht nach unten. Eine kleinere Abfindung bleibt in der Regelung drin, eine großzügige oberhalb von 0,5 Monatsgehältern fällt raus.

Fehlt die Abfindung ganz oder liegt sie darüber, wird wieder geprüft. Dann kommt es darauf an, ob die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Erfahrungsgemäß scheitert es fast nie am Geld, sondern an Punkt eins. Die Kündigung wurde im Gespräch angedroht, sie steht in keiner Mail, und für die Sachbearbeitung existiert sie damit nicht.

Lass dir den Kündigungsgrund deshalb in den Vertrag schreiben, in einen eigenen Satz. Ein Arbeitgeber, der die Trennung sowieso will, hat damit meistens kein Problem. Und das wäre der Punkt, an dem du dich bei uns melden solltest. Nicht später, sondern genau jetzt: Solange nichts unterschrieben ist, lässt sich fast jeder dieser Punkte noch regeln. Danach sprechen wir nur noch über Schadensbegrenzung.

Was die Sperrzeit wirklich kostet

Alle reden über die zwölf Wochen ohne Geld. Die sind aber nur die kleinere Hälfte.

Die größere steht in § 148 SGB III. Dein gesamter Anspruch wird zusätzlich gekürzt, um die Anzahl der Sperrzeittage oder mindestens ein Viertel, je nachdem was mehr ist. Zwölf Wochen sind 84 Tage.

Richtig weh tut das, wenn du dich selbstständig machen willst. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III setzt voraus, dass dein Restanspruch bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt. Genau die frisst die Sperrzeit auf.

Rechne es einmal durch. 150 Tage musst du übrig haben, 84 Tage gehen weg. Also brauchst du vorher mindestens 234 Tage. Bei den üblichen Anspruchsdauern nach § 147 SGB III sieht das so aus:

  • 180 Tage Anspruch: es bleiben 96. Gründungszuschuss weg.
  • 240 Tage: es bleiben 156. Geht, aber du hast nur sechs Tage Luft.
  • 300 Tage: es bleiben 216. Passt.
  • 360 Tage: es bleiben 270. Passt.

Dazu kommt der zeitliche Riegel. Solange die Sperrzeit läuft, wird eine Gründung nicht gefördert. Du musst die zwölf Wochen also abwarten und danach noch genug Tage übrig haben. Bei 156 Tagen ist das keine Bedenkzeit von Monaten, sondern knapp eine Woche.

Die zweite Falle

Sperrzeit und Ruhen sind zwei verschiedene Dinge. Endet dein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und du bekommst eine Abfindung, ruht dein Anspruch zusätzlich nach § 158 SGB III. Und zwar bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung der Frist geendet hätte.

Beide Zeiträume laufen gleichzeitig ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Geld gibt es erst, wenn der längere vorbei ist.

Deshalb ist die Kündigungsfrist kein Formaldetail. Sie entscheidet, ob du zwölf Wochen ohne Geld dastehst oder deutlich länger.

Was wir dir raten würden

  1. Unterschreib nichts im Gespräch. Kein Aufhebungsvertrag muss am selben Tag unterschrieben werden.
  2. Lass dir den Kündigungsgrund schriftlich geben, im Vertrag oder in einer separaten Bestätigung.
  3. Gleich die Kündigungsfrist im Vertrag mit deiner echten Frist aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab, und rechne deinen Anspruch durch.
  4. Melde dich arbeitsuchend, spätestens drei Monate vor dem Ende. Erfährst du es später, hast du drei Tage ab Kenntnis.
  5. Kommt der Bescheid trotzdem: einen Monat Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit.

Wenn du bei einem dieser Punkte unsicher bist, ruf uns lieber einmal zu früh an als einmal zu spät. Wir schauen uns den Entwurf vorher an. Das kostet dich nichts und dauert meistens keine halbe Stunde.

Erfahrungsgemäß kommen die meisten erst, wenn der Sperrzeitbescheid schon im Briefkasten liegt. Dann geht auch noch was, aber es ist deutlich mühsamer.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag?

In der Regel zwölf Wochen, gerechnet ab dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sechs Wochen werden es bei besonderer Härte oder wenn das Arbeitsverhältnis binnen zwölf Wochen sowieso geendet hätte. Drei Wochen, wenn es binnen sechs Wochen geendet hätte.

Bekomme ich während der Sperrzeit Geld von der Agentur für Arbeit?

Nein, der Anspruch ruht in dieser Zeit vollständig. Gesetzlich Versicherte bleiben nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V durchgehend kranken- und pflegeversichert, die Beiträge zahlt die Agentur für Arbeit ab dem zweiten Monat. Privat Versicherte zahlen weiter selbst.

Was passiert mit dem Gründungszuschuss, wenn ich eine Sperrzeit habe?

Während der Sperrzeit wird eine Gründung nicht gefördert. Danach zählt dein Restanspruch, und der muss bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage betragen. Bei ursprünglich 180 Tagen Anspruch ist das nach zwölf Wochen Sperrzeit rechnerisch nicht mehr drin.

Welche Rolle spielt die Abfindung bei der Sperrzeit?

Bis zu 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr führen dazu, dass die Agentur für Arbeit die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung nicht mehr prüft. Fehlt sie ganz oder liegt sie darüber, wird geprüft. Ohne angedrohte Kündigung hilft dir auch eine hohe Abfindung nichts.

Kann ich gegen den Sperrzeitbescheid vorgehen?

Ja. Ab Bekanntgabe hast du einen Monat Zeit für einen Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, schriftlich oder zur Niederschrift. Sinnvoll ist er vor allem, wenn du die Kündigungsandrohung belegen kannst oder eine Verkürzung wegen besonderer Härte in Betracht kommt.

Kann ich während der Sperrzeit Bürgergeld beantragen?

Beantragen ja, aber sei vorsichtig. Nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 SGB II gilt eine festgestellte Sperrzeit auch im Bürgergeld als Pflichtverletzung und kann dort zu einer Minderung führen. Kläre das vorher beim Jobcenter, bevor du dich darauf verlässt.

Kurz gesagt

Die zwölf Wochen ohne Geld sind unangenehm, das ist klar. Gefährlich für deine Gründung ist aber die stille Kürzung deines Anspruchs. Die merkst du erst, wenn der Gründungszuschuss an der 150-Tage-Grenze scheitert.

Also rechnen, bevor du unterschreibst. Wie das mit Begleitung läuft, steht in unserem Überblick über kostenloses Coaching und Gründungszuschuss. Und falls dein Antrag schon abgelehnt wurde, zeigen wir dir beim abgelehnten Gründungszuschuss, welche Wege noch offen sind.

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