Eine Abfindung schließt den Gründungszuschuss grundsätzlich nicht aus, kann aber Auswirkungen auf Deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Erfahre, wann Ruhens- und Sperrzeiten drohen, wie die Agentur für Arbeit Deinen Förderbedarf beurteilt und worauf Du beim Zeitpunkt Deiner Gründung achten solltest.

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Ja, Du kannst trotz Abfindung einen Gründungszuschuss bekommen. Eine Abfindung schließt die Förderung nicht aus. Sie kann aber an drei Stellen schaden. Erstens ruht Dein Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet (§ 158 SGB III). Solange es ruht, gibt es keinen Gründungszuschuss (§ 93 Abs. 3 SGB III). Zweitens droht nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Drittens prüft die Agentur für Arbeit, ob Du die Förderung wegen der Abfindung überhaupt brauchst. Eine Ablehnung allein wegen Vermögens wäre aber ermessensfehlerhaft.
Viele unserer Kunden kommen mit einer Abfindung zu uns. Fast immer geht es um dieselbe Frage: Wann kann ich gründen, ohne den Zuschuss zu verlieren? In diesem Beitrag rechnen wir ein Beispiel durch. Grundlage sind das Gesetz und die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.

Grundsätzlich ja. Die Voraussetzungen in § 93 SGB III nennen die Abfindung nicht ausdrücklich. Du brauchst Anspruch auf Arbeitslosengeld mit mindestens 150 Tagen Rest und eine hauptberufliche Gründung, die Deine Arbeitslosigkeit beendet. Dazu kommen eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und der Nachweis Deiner Kenntnisse. § 93 Abs. 3 SGB III schließt den Zuschuss aber aus, solange Dein Arbeitslosengeld unter anderem wegen einer Abfindung ruht. Wie der Antrag abläuft, erklären wir im Beitrag Gründungszuschuss beantragen.
Die Abfindung spielt aber bei der Ermessensentscheidung eine Rolle. Der Zuschuss soll nur gezahlt werden, wenn Du ihn für Lebensunterhalt und soziale Absicherung brauchst (FW 93.06). Die Fachlichen Weisungen sagen dazu ausdrücklich:
„Auch eine hohe Abfindung, die beispielsweise unter Einhaltung der Kündigungsfrist gezahlt wird und deshalb kein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bewirkt, kann eine Eigenleistungsfähigkeit begründen.” (FW 93.07)
Gleich danach folgt aber die wichtige Einschränkung. Wer sein Vermögen in das Unternehmen investiert und zusätzlich Fremdkapital einsetzt, kann trotzdem gefördert werden, wenn das Konzept überzeugt. Die Agentur muss alle Umstände abwägen.
„Eine Ablehnung allein mit Verweis auf vorhandenes Vermögen wäre ermessensfehlerhaft.” (FW 93.08)
Dazu kommen zwei Punkte, die Dir helfen:
Entscheidend ist also, wie Dein Kapitalbedarfsplan aussieht. Fließt die Abfindung erkennbar in Dein Unternehmen, spricht das für eine Förderung.
Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie führt aber unter einer Bedingung zum Ruhen: wenn Dein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet (§ 158 Abs. 1 SGB III). Das passiert vor allem bei Aufhebungsverträgen mit verkürzter Frist.
Hältst Du die Kündigungsfrist ein, ruht nichts wegen der Abfindung. Du behältst sie vollständig. Eine Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag kann trotzdem eintreten. Bekommst Du Urlaub ausgezahlt, ruht der Anspruch für diese Tage ebenfalls.
Ist die Frist verkürzt, ruht der Anspruch höchstens bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis regulär geendet hätte. Maßgeblich ist die Frist, die Dein Arbeitgeber hätte einhalten müssen. Sie beginnt mit dem Tag, an dem Ihr das Ende vereinbart habt. Er ruht außerdem nie länger als ein Jahr (§ 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Und er endet früher, wenn Du in der Zwischenzeit einen bestimmten Anteil der Abfindung als Gehalt verdient hättest.
Dieser Anteil beträgt zunächst 60 Prozent der Abfindung. Er sinkt um je 5 Prozentpunkte für jeweils fünf Jahre im Betrieb. Er sinkt außerdem um je 5 Prozentpunkte für jeweils fünf Lebensjahre ab dem 35. Geburtstag. Er beträgt aber mindestens 25 Prozent (§ 158 Abs. 2 SGB III). Maßgeblich ist Dein Alter am Ende des Arbeitsverhältnisses.
Unter 40 Jahre
40 bis 44 Jahre
45 bis 49 Jahre
50 bis 54 Jahre
55 bis 59 Jahre
Ab 60 Jahren oder 20 Jahren im Betrieb sinkt der Anteil weiter, bis auf mindestens 25 Prozent. Für unkündbare Arbeitnehmer gelten Sonderregeln mit einer fiktiven Frist von bis zu 18 Monaten.
Wichtig: Das Ruhen verschiebt Deinen Anspruch nur nach hinten. Die Anspruchsdauer wird dadurch nicht kürzer. Anders ist das bei der Sperrzeit, dazu gleich mehr.
Nehmen wir Sandra. Sie ist 45 Jahre alt und seit zehn Jahren im selben Unternehmen. Sie verdient 4.500 Euro brutto im Monat. Sie unterschreibt im November 2026 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2026, mit 30.000 Euro Abfindung. Ihre Kündigungsfrist beträgt vier Monate zum Monatsende (§ 622 BGB). Sie beginnt mit dem Tag der Unterschrift. Bei einer Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis deshalb erst am 31. März 2027 geendet.
So rechnet die Agentur für Arbeit:
Sandras Arbeitslosengeld ruht damit etwa vom 1. Januar bis zum 22. März 2027. In dieser Zeit bekommt sie kein Arbeitslosengeld und keinen Gründungszuschuss.
Das Beispiel ist vereinfacht. Die Agentur berücksichtigt Details wie Einmalzahlungen und Gehaltskürzungen durch Krankheit gesondert. Die genaue Dauer steht in Deinem Bescheid.
Oft ja. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, bekommt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Sie entfällt nur bei einem wichtigen Grund.
Ohne weitere Prüfung erkennt die Agentur einen wichtigen Grund an, wenn alle diese Punkte zutreffen (FW 159.1.2.1.1):
Liegt die Abfindung höher, ist ein wichtiger Grund trotzdem möglich. Dann prüft die Agentur zusätzlich, ob die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.
In Sandras Fall greift die Regel nicht. Ihr Vertrag endet drei Monate früher, als eine Kündigung gewirkt hätte. Ihre Abfindung liegt außerdem mit rund 0,67 Monatsgehältern pro Jahr über der Grenze. Ihr droht also zusätzlich eine Sperrzeit. Sie läuft parallel zum Ruhen ab dem 1. Januar und endet etwa am 25. März 2027.
Eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe hat eine zweite Folge. Sie kürzt den Anspruch um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Aus 360 Tagen werden 270 Tage.
Achte außerdem auf die Arbeitsuchendmeldung. Liegen zwischen Unterschrift und Ende weniger als drei Monate, musst Du Dich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche. Wie Du eine Sperrzeit vermeidest, erklären wir im Beitrag zur Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag.
Noch ein Hinweis: Wer nur kündigt, um mit Förderung zu gründen, bekommt nach den Weisungen regelmäßig keinen Gründungszuschuss. Der Zuschuss ist ausdrücklich keine Wirtschaftsförderung (FW 93.03).
Gründe erst nach dem Ende von Ruhen und Sperrzeit. Das Gesetz ist eindeutig: Solange Dein Arbeitslosengeld wegen der Abfindung ruht, gibt es keinen Gründungszuschuss (§ 93 Abs. 3 SGB III). Für den Zuschuss brauchst Du außerdem einen konkreten Zahlungsanspruch. Ein Anspruch nur „dem Grunde nach” reicht nicht (FW 93.36).
Das Ruhen wegen einer Abfindung beginnt immer direkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Gründest Du in dieser Zeit, fehlt Dir dieser Zahlungsanspruch. Die Agentur lehnt dann in der Regel ab, so wie bei einer Sperrzeit gleich zu Beginn (FW 93.39). Ein späterer Förderbeginn kommt nur in Frage, wenn ein Ruhen erst während des laufenden Bezugs eintritt (FW 93.40). Das betrifft etwa eine Sperrzeit wegen eines versäumten Termins, nicht die Abfindung.
Für Sandra heißt das: Sie hat ab etwa dem 26. März 2027 Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld, mit 270 Tagen Anspruchsdauer. Gründen sollte sie frühestens, wenn sie mindestens einen Tag Zahlungsanspruch hatte, also frühestens am 27. März 2027. Sicherer ist es, den Bewilligungsbescheid abzuwarten. Danach kann sie starten, solange noch mindestens 150 Tage übrig sind. Den Antrag stellt sie vor dem Start. Die Wochen des Ruhens kann sie gut nutzen: für Businessplan, Kalkulation und Stellungnahme.
Wie Du Deinen Restanspruch genau berechnest, liest Du im Beitrag zum Restanspruch beim Gründungszuschuss. Volle Monate zählen dabei immer mit 30 Tagen.
Hier lauert eine Kostenfalle. Bekommst Du Arbeitslosengeld, bist Du über die Agentur pflichtversichert. Das gilt auch während einer Sperrzeit. Für das Ruhen wegen einer Abfindung gilt das aber nicht. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nennt nur die Sperrzeit und die Urlaubsabgeltung. Ruht Dein Anspruch zugleich wegen Sperrzeit und Abfindung, zahlt die Agentur ebenfalls keine Beiträge. Bei Sandra fehlt der Schutz über die Agentur deshalb vom 1. Januar bis zum 22. März 2027.
In dieser Zeit führt Dich die Krankenkasse meist automatisch als freiwilliges Mitglied weiter. Auch eine Familienversicherung scheitert oft an der Abfindung, weil sie dort als Einkommen zählt. Als freiwillig Versicherter ist die Abfindung beitragspflichtig (GKV-Spitzenverband, Einnahmenkatalog 2026; BSG, Urteil vom 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R). Die Kasse verteilt sie in Höhe Deines letzten Monatsgehalts auf die folgenden Monate, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wie lange, richtet sich nach § 158 SGB III, höchstens ein Jahr.
Frag Deine Krankenkasse vor der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag, was in Deinem Fall gilt. Wie teuer Beitragsrückstände werden können, zeigen wir im Beitrag zu Beitragsschulden bei der Krankenkasse.
Eine Abfindung ist steuerpflichtig. Eine Entlastung bietet die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG). Sie mildert die Steuerprogression, wenn die Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften führt.
Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Das hat das Wachstumschancengesetz geändert. Die Vergünstigung bekommst Du erst über Deine Einkommensteuererklärung. Rechne also zunächst mit einem höheren Abzug.
Für Gründer sind zwei weitere Punkte wichtig:
Die Koalition hat außerdem angekündigt, Abfindungen steuerlich besser zu stellen, wenn man schnell wieder erwerbstätig wird. Ein Gesetz dazu gibt es noch nicht.
Wie sich das auf Deine Steuerlast auswirkt, berechnet Dir am besten ein Steuerberater. Eine Steuerberatung dürfen wir nicht leisten.
Nicht vollständig. Investiere so viel, wie Dein Kapitalbedarfsplan wirklich braucht. Behalte eine Rücklage für Krankenversicherung, Steuern und die ersten Monate.
Für den Antrag kann eine Investition trotzdem sinnvoll sein. Die Weisungen nennen genau diesen Fall: Wer Vermögen investiert und zusätzlich Fremdkapital einsetzt, kann trotz hohen Vermögens gefördert werden, wenn das Konzept überzeugt (FW 93.08). Zeige deshalb im Businessplan und in der Kalkulation, wofür das Geld eingesetzt wird.
Was Dir der Zuschuss in Euro bringt, rechnen wir im Beitrag Wie hoch ist der Gründungszuschuss vor.
Kündigungsfrist verkürzen. Ein Ende vor Ablauf der Frist löst das Ruhen aus und verhindert meist den wichtigen Grund bei der Sperrzeit. Eine höhere Abfindung gleicht das oft nicht aus.
Im Ruhen gründen. Wer startet, solange das Arbeitslosengeld ruht, verliert in der Regel den Zuschuss.
Krankenversicherung vergessen. Während des Ruhens zahlt die Agentur keine Beiträge. Die Kasse führt Dich freiwillig weiter. Zahlst Du nicht, entstehen Rückstände.
Abfindung im Antrag verschweigen. Deine Angaben müssen vollständig sein. Falsche Angaben können zur Rückforderung führen.
Steuer zu früh verplanen. Die Fünftelregelung wirkt erst mit dem Steuerbescheid. Bis dahin fehlt das Geld auf dem Konto.
Weitere typische Fehler findest Du im Beitrag über die sieben Fehler beim Gründungszuschuss.
Unsicher, wann Du mit Abfindung starten solltest? Wir rechnen es mit Dir durch.
Wir sind die FUNDS4YOU GmbH und begleiten Gründer seit Jahren zum Gründungszuschuss. Mehr über uns erfährst Du hier. Bei einer Gründung mit Abfindung helfen wir Dir so:
Den Aufhebungsvertrag selbst prüft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Steuerfragen klärt ein Steuerberater.
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Nein. Eine Abfindung wird weder auf das Arbeitslosengeld noch auf den Gründungszuschuss angerechnet. Sie kann aber dazu führen, dass Dein Arbeitslosengeld ruht. Außerdem berücksichtigt die Agentur sie bei der Frage, ob Du die Förderung brauchst. Eine Ablehnung allein wegen Vermögens wäre allerdings ermessensfehlerhaft.
Nein. Das Arbeitslosengeld ruht wegen einer Abfindung nur, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Hältst Du die Frist ein, ruht nichts. Du behältst die Abfindung vollständig. Eine mögliche Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag ist davon unabhängig und muss gesondert geprüft werden.
Nein. Das Ruhen wegen einer Abfindung verschiebt den Beginn nur nach hinten. Die Anspruchsdauer bleibt gleich. Anders ist es bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Sie kürzt den Anspruch um mindestens ein Viertel. Aus 360 Tagen werden dann 270 Tage. Das kann für die 150-Tage-Grenze wichtig werden.
Nein. Solange Dein Arbeitslosengeld wegen der Abfindung ruht, gibt es keinen Gründungszuschuss (§ 93 Abs. 3 SGB III). Gründest Du in dieser Zeit, fehlt Dir der konkrete Zahlungsanspruch. Die Agentur lehnt dann in der Regel ab. Gründe erst nach dem Ende von Ruhen und Sperrzeit und stelle den Antrag vor dem Start.
Nein. Eine Investition kann aber Deinen Antrag stärken. Die Agentur kann trotz Vermögen fördern, vor allem wenn Du es investierst, zusätzlich Fremdkapital einsetzt und Dein Konzept überzeugt. Investiere nur so viel, wie Dein Kapitalbedarfsplan braucht. Halte eine Rücklage für Krankenversicherung, Steuern und die ersten Monate.
Eine Abfindung schließt den Gründungszuschuss nicht aus. Sie lässt Dein Arbeitslosengeld aber ruhen, wenn die Kündigungsfrist verkürzt wird. Nach einem Aufhebungsvertrag droht zusätzlich eine Sperrzeit. Gründe erst nach dem Ende von Ruhen und Sperrzeit. Kläre vorher Krankenversicherung und Steuern. Und zeige im Businessplan, wofür Du die Abfindung einsetzt.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.