Den Gründungszuschuss musst Du beantragen, bevor Du mit Deiner Selbstständigkeit startest. Erfahre, welche Voraussetzungen gelten, welche Unterlagen Du brauchst und in welcher Reihenfolge Du den Antrag vorbereiten solltest, damit Deine Förderung nicht an vermeidbaren Fehlern scheitert.

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Den Gründungszuschuss beantragst Du bei Deiner Agentur für Arbeit, und zwar bevor Du mit der Selbstständigkeit beginnst. Du brauchst bei Gründung noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld. Du musst hauptberuflich gründen. Die Selbstständigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen und darf nicht kleiner sein als andere Jobs. Die Tragfähigkeit weist Du mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nach. Dazu kommen Businessplan, Lebenslauf, Kapitalbedarfsplan und Rentabilitätsvorschau. Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung. Du hast also Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, aber nicht auf das Geld selbst.
Die meisten Anträge scheitern nicht am Konzept, sondern an der Reihenfolge. Wer vor dem Antrag einen Laden mietet oder zu spät beantragt, riskiert die Förderung. In diesem Beitrag gehen wir die acht Schritte in der richtigen Reihenfolge durch. Grundlage sind das Gesetz und die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, nach denen Deine Beraterin entscheidet.

Die Voraussetzungen stehen in § 93 SGB III. Du musst alle erfüllen. Erst dann prüft die Agentur, ob sie ihr Ermessen zu Deinen Gunsten ausübt.
Arbeitslosigkeit beenden
Du gründest aus der Arbeitslosigkeit heraus und beendest sie mit der Selbstständigkeit.
Fundstelle: § 93 Abs. 1 SGB III
Hauptberufliche Selbstständigkeit
Mindestens 15 Stunden pro Woche. Eine Nebentätigkeit allein reicht nicht.
Fundstelle: FW 93.31, 93.32
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Rest mindestens 150 Tage
Du hast bis zum Start Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei Aufnahme der Tätigkeit sind noch mindestens 150 Tage übrig.
Fundstelle: § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III
Tragfähigkeit
Nachweis durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle.
Fundstelle: § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III
Persönliche Eignung
Du legst Deine Kenntnisse und Fähigkeiten dar.
Fundstelle: § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
Keine Förderung in den letzten 24 Monaten
Seit dem Ende einer früheren Gründungsförderung nach dem SGB III sind 24 Monate vergangen. Aus persönlichen Gründen, etwa Krankheit, sind Ausnahmen möglich.
Fundstelle: § 93 Abs. 4 SGB III
Kein Ruhen des Anspruchs
Solange Dein Anspruch ruht, etwa wegen Sperrzeit, Urlaubsabgeltung oder Abfindung, gibt es keinen Zuschuss.
Fundstelle: § 93 Abs. 3 SGB III
Vor der Regelaltersgrenze
Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Förderung.
Fundstelle: § 93 Abs. 5 SGB III
Drei Punkte werden häufig falsch eingeschätzt:
Wie Du Deine 150 Tage richtig berechnest, erklären wir ausführlich im Beitrag zum Restanspruch beim Gründungszuschuss.
Am Gründungszuschuss selbst ändert sich nichts. Die Regeln in §§ 93 und 94 SGB III gelten unverändert. Viele Ratgeber berichten noch von einer Senkung des Restanspruchs auf 90 Tage. Diese Pläne stammen aus einem Gesetzentwurf von 2024. Er wurde vor dem Ende der letzten Wahlperiode nicht mehr beschlossen.
Aktuell berät der Bundestag einen neuen Entwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung (Drucksache 21/7870). Die erste Lesung war am 25. September 2026. Der Entwurf ändert §§ 93 und 94 SGB III nicht. Änderungen im Ausschuss sind zwar möglich. Stand heute bleibt es aber bei 150 Tagen, zwei Förderphasen und 300 Euro Pauschale.
Eine Änderung betrifft Gründer trotzdem. Der Entwurf will die Frist für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 2027 von drei auf sechs Monate verlängern (§ 28a SGB III). Beschlossen ist das noch nicht. Halte Dich bis dahin an die drei Monate.
Die Höhe richtet sich nach § 94 SGB III:
Was das in Euro bedeutet, rechnen wir im Beitrag Wie hoch ist der Gründungszuschuss vor. Wie Phase 2 funktioniert, steht in unserem Beitrag zur zweiten Förderphase.
Die Reihenfolge ist entscheidend. Die Schritte 1 bis 6 liegen alle vor Deinem Gründungstag.
Ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt es keinen Gründungszuschuss. Der Anspruch muss auch tatsächlich ausgezahlt werden. Ein Anspruch nur „dem Grunde nach” reicht nicht (FW 93.36). Beginnt Dein Arbeitslosengeld gleich mit einer Sperrzeit, hast Du noch keinen Zahlungsanspruch. Gründest Du in dieser Zeit, lehnt die Agentur den Antrag ab (FW 93.39).
Hast Du selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, droht eine Sperrzeit. Sie kürzt Deinen Anspruch um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Wer erkennbar nur gründen will und keine Stelle annehmen würde, gilt zudem nicht als arbeitslos (FW 93.37). Wie Du eine Sperrzeit vermeidest, liest Du im Beitrag zur Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag.
Sprich Deine Gründungsidee früh bei Deiner Vermittlungsfachkraft an. Die Agentur soll Dich über alle Voraussetzungen aufklären (FW 93.18). Nach dem Gespräch schaltet sie den Online-Antrag frei. Du kannst den Antrag aber auch vor dem Beratungstermin stellen. Das darf Dir nicht verwehrt werden (FW V.GZ.05).
Frag in diesem Gespräch nach einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für ein Gründungscoaching. Damit bereitest Du Deine Unterlagen mit professioneller Hilfe vor. Mehr dazu im Beitrag zum AVGS für Gründungscoaching.
Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder online gestellt werden (FW V.GZ.01). Wichtig ist nur der Zeitpunkt. Er muss vor dem „leistungsbegründenden Ereignis” liegen (§ 324 Abs. 1 SGB III).
Dieses Ereignis ist die Aufnahme der Selbstständigkeit. Es kann aber schon eine vorbereitende Tätigkeit mit Außenwirkung sein, etwa die Anmietung von Räumen oder der Einkauf von Waren (FW 93.34). Beantrage den Zuschuss deshalb, bevor Du Verträge mit Dritten schließt. Der Antrag geht zwar auch telefonisch. Stelle ihn trotzdem zusätzlich schriftlich, per E-Mail oder online. Schreib ausdrücklich, dass Du den Gründungszuschuss beantragst. So kannst Du den Zeitpunkt später beweisen. Die Unterlagen reichst Du danach nach. Ohne sie lehnt die Agentur ab (FW V.GZ.03).
Jetzt entsteht das Herzstück Deines Antrags. Du brauchst eine Beschreibung Deines Vorhabens, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (FW 93.46). Worauf es dabei ankommt, zeigen unsere Beiträge zum Businessplan und zur Kalkulation.
Mit dem Businessplan gehst Du zu einer fachkundigen Stelle. Das Gesetz nennt Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Liste ist nicht abschließend. Auch Steuerberater und Unternehmensberater mit Schwerpunkt Gründung kommen in Frage (FW 93.49). Die Stelle suchst Du selbst aus. Die Kosten trägst Du (FW 93.46, 93.50).
Die Agentur soll die Fachkompetenz dieser Stelle grundsätzlich nicht anzweifeln (FW 93.47). Eine gute Stellungnahme ist deshalb Dein stärkstes Argument. Mehr dazu im Beitrag zur fachkundigen Stellungnahme.
Kurz vor dem Start meldest Du Dein Gewerbe beim Gewerbeamt an. Als Freiberufler zeigst Du die Tätigkeit beim Finanzamt an. Die Eingangsbestätigung lädst Du mit dem Antrag hoch (FW V.GZ.06).
Die Anmeldung allein gilt grundsätzlich noch nicht als Beginn der Selbstständigkeit. Sie erfüllt nur eine gesetzliche Anzeigepflicht (FW 93.33). Das Formular fragt aber nach dem Beginn der Tätigkeit. Dieses Datum sollte zu Deinem Gründungstag passen und nicht vor dem Antrag liegen.
Am Gründungstag endet Deine Arbeitslosigkeit. Melde die Aufnahme der Selbstständigkeit bei der Agentur. Normalerweise bekommst Du Arbeitslosengeld bis zum Tag vor dem Start. Entsteht doch eine Lücke, darf sie höchstens einen Monat betragen. Sonst lehnt die Agentur ab (FW 93.44).
Den Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung musst Du spätestens drei Monate nach dem Start stellen. Das ist eine Ausschlussfrist (§ 28a Abs. 3 SGB III, FW 93.19). Scheitert die Gründung später, sichert Dich das ab.
Die Vermittlungsfachkraft entscheidet über den Antrag. Der Operative Service prüft die Entscheidung und erlässt den Bescheid (FW V.GZ.08, V.GZ.14). Der Zuschuss wird monatlich nachträglich gezahlt. Beginnt Deine Förderung am 15. Mai, kommt die erste Zahlung am 15. Juni (FW V.GZ.22).
Gegen Ende von Phase 1 stellst Du den Antrag für Phase 2. Eine neue Freischaltung brauchst Du dafür nicht (FW V.GZ.04). Dafür brauchst Du einen Bericht über Deine bisherige Geschäftstätigkeit mit Einnahmen und Ausgaben (FW 94.11).
Du willst den Antrag in der richtigen Reihenfolge angehen? Wir planen Deine Schritte mit Dir.
Diese Dokumente müssen grundsätzlich zusammen mit dem Online-Antrag hochgeladen werden (FW V.GZ.06):
Bei handwerklichen Tätigkeiten kommt die Bestätigung über die Eintragung in die Handwerksrolle hinzu. Kannst Du eine Bestätigung nicht rechtzeitig vorlegen, wird eine Bewilligung mit einer Auflage versehen. Erfüllst Du sie nicht, widerruft die Agentur die Bewilligung (FW V.GZ.15).
Für die persönliche Eignung zählen Zeugnisse, Zertifikate und einschlägige Berufserfahrung. Auch die Teilnahme an einer Gründungsvorbereitung ist ein Nachweis (FW 93.52). Frühere Selbstständigkeiten und warum sie endeten, schaut sich die Agentur kritisch an (FW 93.51).
Rechne vom spätesten möglichen Gründungstag rückwärts. Der späteste Tag ist der, an dem Du noch genau 150 Tage Restanspruch hast.
Ein Beispiel: Du hast Anspruch auf 360 Tage Arbeitslosengeld und beziehst es ab dem 1. November 2026. Die Agentur zählt jeden vollen Kalendermonat mit 30 Tagen. Das gilt auch für den Februar (§ 154 SGB III). Nach sieben vollen Monaten, also am 31. Mai 2027, hast Du 210 Tage verbraucht. Es bleiben genau 150 Tage. Dein spätester Gründungstag ist damit der 1. Juni 2027.
Wer Kalendertage zählt, liegt schnell daneben. Ein Februar verbraucht 30 Tage, obwohl er nur 28 hat. Plane deshalb einige Tage Puffer ein. Lass Dir Deinen Restanspruch zum geplanten Gründungstag von der Agentur bestätigen. Deine Anspruchsdauer steht in Deinem Bescheid über das Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit wegen Kündigung kürzt sie und verschiebt Deinen spätesten Gründungstag nach vorn.
Planst Du für Businessplan, Stellungnahme und Antrag etwa acht Wochen ein, solltest Du im Beispiel spätestens Anfang April 2027 anfangen. Das ist unsere Erfahrung aus der Praxis, keine gesetzliche Frist.
Phase 1 verbraucht Deinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld Tag für Tag, insgesamt rund 180 Tage (§ 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III). Nur wenn Du mit deutlich mehr als 180 Tagen gründest, bleibt Arbeitslosengeld übrig. Scheitert die Gründung, kannst Du diesen Rest später noch nutzen, allerdings nur innerhalb von vier Jahren nach Entstehen des Anspruchs.
Eine Besonderheit erlauben die Fachlichen Weisungen: Du kannst Dich vorzeitig aus dem Leistungsbezug abmelden, um die 150 Tage zu wahren. Bis zur Gründung darf dann höchstens ein Monat vergehen (FW 93.44, 93.45). Kläre vorher, wie Du in dieser Lücke krankenversichert bist.
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung (FW 93.02). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, hast Du Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Agentur muss alle Umstände Deines Einzelfalls in einer Gesamtschau abwägen.
Die zentrale Frage lautet laut FW 93.05: Beendet Deine Gründung die Arbeitslosigkeit dauerhaft? Dazu prüft die Agentur Deinen Förderbedarf. Wichtig dabei:
Zuständig ist die Agentur an Deinem Wohnort. Ziehst Du nach dem Antrag, aber vor dem Start um, bleibt die bisherige Agentur zuständig (FW V.GZ.17, V.GZ.18).
Wird Dein Antrag abgelehnt, kannst Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Ein Brief gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Ablehnung muss die Ermessensgründe nachvollziehbar darlegen.
Zu früh anfangen. Wer vor dem Antrag Räume mietet, Waren kauft oder Aufträge annimmt, hat unter Umständen schon gegründet. Dann ist der Antrag zu spät.
Den Restanspruch falsch zählen. Wer mit 149 Tagen gründet, bekommt keinen Zuschuss. Volle Monate zählen immer mit 30 Tagen. Rechne mit Puffer.
In der Sperrzeit gründen. Beginnt Dein Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit, lehnt die Agentur einen Antrag in dieser Zeit ab (FW 93.39). Tritt ein Ruhen erst während des Bezugs ein, beginnt die Förderung nach dessen Ende (FW 93.40). Gründe erst, wenn Du tatsächlich Arbeitslosengeld bekommst.
Nebenjob größer als die Gründung. Die Selbstständigkeit muss zeitlich überwiegen. Sonst gilt sie als Nebenerwerb (FW 93.31). Wie Nebeneinkommen und Arbeitslosengeld zusammenpassen, liest Du im Beitrag Nebenberuflich selbstständig mit Arbeitslosengeld.
Sozialversicherung vergessen. Die 300 Euro decken bei Mindestbemessung ungefähr Kranken- und Pflegeversicherung. Mehr nicht. Was bei Beitragsschulden droht, erklären wir im Beitrag zu Beitragsschulden bei der Krankenkasse.
Weitere typische Fehler findest Du in unserem Beitrag über die sieben Fehler beim Gründungszuschuss.
Unsicher, ob Deine Unterlagen reichen? Wir prüfen sie vor dem Antrag.
Wir sind die FUNDS4YOU GmbH und begleiten Gründer seit Jahren zum Gründungszuschuss. Mehr über uns erfährst Du hier. So helfen wir Dir beim Antrag:
Eine Rechtsberatung ersetzen wir nicht. Bei einem Widerspruch oder Klageverfahren ist ein Fachanwalt für Sozialrecht die richtige Adresse.
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Vor dem Beginn Deiner Selbstständigkeit. Maßgeblich ist das erste leistungsbegründende Ereignis. Das kann schon eine vorbereitende Tätigkeit mit Außenwirkung sein, etwa die Anmietung von Räumen. Der Antrag ist formfrei. Stelle ihn aber schriftlich oder online, damit Du den Zeitpunkt beweisen kannst. Ein verspäteter Antrag wird nur bei unbilliger Härte zugelassen.
Ja. Die Agentur für Arbeit bietet einen Online-Antrag in ihren eServices an. In der Regel schaltet sie ihn nach einem Beratungsgespräch frei. Du darfst den Antrag aber auch schon vor dem Gespräch stellen. Mit dem Antrag lädst Du Businessplan, Lebenslauf, Stellungnahme, Finanzpläne und die Gewerbeanmeldung hoch.
Das Gesetz nennt Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Die Liste ist nicht abschließend. Auch Steuerberater, Unternehmensberater mit Gründungsschwerpunkt oder Gründungszentren kommen in Frage. Du wählst die Stelle selbst aus und trägst die Kosten für die Stellungnahme.
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Die Dauer hängt von Deiner Agentur und der Vollständigkeit Deiner Unterlagen ab. Vollständige Unterlagen beschleunigen die Entscheidung. Wird Dein Antrag bewilligt, zahlt die Agentur rückwirkend ab Förderbeginn, und zwar monatlich nachträglich. Plane deshalb Rücklagen für die ersten Wochen ein.
Nein. Die Senkung auf 90 Tage stammt aus einem Entwurf von 2024, der nicht beschlossen wurde. Der aktuelle Gesetzentwurf zur Arbeitsförderung (Drucksache 21/7870) ändert §§ 93 und 94 SGB III nicht. Es gelten weiter 150 Tage Restanspruch, zwei Förderphasen und 300 Euro Pauschale. Geplant ist nur eine längere Frist für die freiwillige Arbeitslosenversicherung.
Den Gründungszuschuss beantragst Du vor dem ersten Schritt nach außen. Du brauchst 150 Tage Restanspruch, eine hauptberufliche Gründung und eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Die Agentur entscheidet nach Ermessen. Plane vom spätesten Gründungstag rückwärts und zähle volle Monate mit 30 Tagen. Rechne mit etwa acht Wochen Vorbereitung. Die 90-Tage-Regel gilt nicht. Am Gründungszuschuss selbst ändert sich 2026 nichts.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.