Ratgeber
September 14, 2026

Nebenberuflich selbständig mit Arbeitslosengeld: 15-Stunden-Regel

Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit mit Arbeitslosengeld I gilt die 15-Stunden-Grenze. Erfahre, wie Arbeitszeit und Einkommen berücksichtigt werden, wann Dein Arbeitslosengeld entfällt und wie der spätere Wechsel in den Gründungszuschuss gelingt.

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Nebenberuflich selbstständig mit Arbeitslosengeld ist erlaubt, solange Du weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitest. So steht es in § 138 Absatz 3 SGB III. Ab 15 Stunden bist Du nicht mehr arbeitslos, und das Arbeitslosengeld fällt weg. Was Du verdienst, wird nach Abzug eines Freibetrags von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet, § 155 SGB III.

Dieser Beitrag erklärt, wie die Agentur für Arbeit die Stunden zählt und wie die Anrechnung gerechnet wird. Und er zeigt, wie Du aus dem Nebenerwerb später in den Gründungszuschuss nach § 93 SGB III wechselst. Er behandelt Arbeitslosengeld I. Für Bürgergeld gelten andere Regeln, die hier nicht vorkommen.

Wer nebenbei schon selbstständig ist und später den Gründungszuschuss will, muss die Reihenfolge von Anfang an richtig setzen. Melde Dich lieber frühzeitig bei uns, am besten bevor Du die Nebentätigkeit bei der Agentur für Arbeit anzeigst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter 15 Stunden pro Woche bleibst Du arbeitslos, ab 15 Stunden endet das Arbeitslosengeld
  • Die Stunden mehrerer Tätigkeiten werden zusammengerechnet, auch Wartezeiten zählen mit
  • Jede Nebentätigkeit spätestens am Tag der Aufnahme bei der Agentur für Arbeit anzeigen
  • Freibetrag 165 Euro im Monat, bei Selbstständigen gelten pauschal 30 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben
  • Der Gründungszuschuss verlangt mindestens 15 Stunden, der Antrag muss vor der Ausweitung gestellt sein

Was die 15-Stunden-Grenze bedeutet

Arbeitslos ist nach § 138 Absatz 1 SGB III nur, wer beschäftigungslos ist. Eine selbstständige Tätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, „wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst”, § 138 Absatz 3 SGB III. Weniger als 15 heißt: 15 Stunden sind schon zu viel.

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 138 SGB III, Stand 1. März 2026, machen daraus drei Regeln. Erstens: „Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten sind zusammenzurechnen”, Randziffer 138.3 Absatz 1. Wer zehn Stunden im Minijob und sechs Stunden selbstständig arbeitet, liegt bei 16 Stunden und ist nicht mehr arbeitslos.

Zweitens zählt bei Selbstständigen nur die eigene Arbeitszeit, nicht die von Mitarbeitern. Dazu gehören aber „auch Zeiten, in denen sich der Selbstständige, ohne tatsächlich tätig zu sein, arbeitsbereit hält”, Randziffer 138.3 Absatz 7. Als Beispiel nennen die Weisungen Warte- und Betriebsöffnungszeiten. Ein kleiner Laden, der 20 Stunden pro Woche geöffnet ist, liegt über der Grenze, auch wenn kaum jemand kommt.

Drittens gilt die Grenze ab dem ersten Tag: „Die 15-Stunden-Grenze ist ab Beginn der Erwerbstätigkeit zu betrachten”, Randziffer 138.3 Absatz 2. Die Agentur für Arbeit fragt Dich bei der Anzeige nach der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und legt diese Prognose zugrunde.

Was die Sachbearbeitung dabei sieht, ist nicht Dein Kalender, sondern Deine Angaben im Formular. Nach Randziffer 138.6 Absatz 2 sind diese Angaben zu plausibilisieren. Erfahrungsgemäß passiert das über die Frage, ob Umsatz und Stunden zusammenpassen. Wer 1.500 Euro Einnahmen im Monat angibt und dafür acht Stunden pro Woche, muss erklären können, wie das geht.

Was passiert, wenn Du die Grenze überschreitest

Die Folge steht knapp in den Weisungen: „Ab einem Umfang von 15 Stunden wöchentlich entfällt die Beschäftigungslosigkeit”, Randziffer 138.3 Absatz 1. Erhöht sich die Arbeitszeit später auf 15 Stunden, entfällt sie „ab Beginn der Änderung”, Randziffer 138.3 Absatz 2. Ohne Beschäftigungslosigkeit keine Arbeitslosigkeit, ohne Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld.

Eine kleine Ausnahme gibt es. Das Gesetz lässt „gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer” zu. Die Weisungen legen in Randziffer 138.3 Absatz 3 fest, was das heißt:

  • Gelegentlich ist eine Überschreitung nur, wenn sie nicht vorhersehbar war und sich voraussichtlich innerhalb eines Jahres nicht wiederholt
  • Von geringer Dauer ist sie bei mindestens vier Wochen Tätigkeit, wenn sie höchstens eine Woche dauert
  • Bei mindestens acht Wochen Tätigkeit sind höchstens zwei zusammenhängende Wochen erlaubt
  • Bei mindestens zwölf Wochen Tätigkeit höchstens drei zusammenhängende Wochen

Ein einmaliger Großauftrag, der Dich zwei Wochen lang 25 Stunden beschäftigt, kann darunter fallen. Eine geplante Saison mit 20 Stunden pro Woche fällt nicht darunter, weil sie vorhersehbar ist.

Wer die Grenze überschreitet und es nicht meldet, bekommt Arbeitslosengeld, das ihm nicht zusteht. Das Informationsblatt der Bundesagentur zum Nebeneinkommen, Stand Dezember 2025, sagt, was dann passiert. Zu viel gezahltes Geld ist zurückzuzahlen. Dazu prüft die Agentur, ob eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße vorliegt.

Für Gründer kommt ein zweiter Schaden dazu, der auf keiner Seite der Agentur steht. Wer unbemerkt über 15 Stunden rutscht, hat seine Arbeitslosigkeit beendet, ohne den Gründungszuschuss beantragt zu haben. Der Antrag muss aber vor der Aufnahme der hauptberuflichen Tätigkeit gestellt sein, § 324 Absatz 1 SGB III. Nachholen geht nicht. Deshalb steht die Stundenzahl bei uns im Erstgespräch gleich neben dem Restanspruch.

Anzeigen: spätestens am Tag der Aufnahme

Jede Nebentätigkeit gehört zur Agentur für Arbeit, bevor sie beginnt. Das Informationsblatt formuliert es so: Du musst jede Erwerbstätigkeit „spätestens am Tag der Aufnahme der Tätigkeit” mitteilen. Die Seite der Bundesagentur zu Nebenjob und Arbeitslosengeld spricht von „vorab anmelden”. Beides meint dasselbe: nicht nachher.

Für Selbstständige gibt es dafür ein eigenes Formular, die Erklärung zu selbstständiger Tätigkeit, Vordruck BA FGL31, Stand April 2026. Darin gibst Du an:

  • Art und Ort der Tätigkeit sowie den Beginn
  • ob die Tätigkeit befristet oder unbegrenzt geplant ist
  • die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Stunden
  • die erwarteten monatlichen Einnahmen
  • die Betriebsausgaben, entweder pauschal oder einzeln nachgewiesen

Mit der Anzeige ist es nicht vorbei. Das Formular verpflichtet Dich, eine Steigerung des Einkommens auf über 165 Euro im Monat unverzüglich zu melden. Die Weisungen zu § 155 SGB III gehen weiter. Die Agentur weist Dich auf die Anzeigepflicht „bei einer Änderung des Gewinns um mehr als 5 %” hin, Randziffer 155.4 Absatz 3. Und jede Änderung der Stundenzahl gehört ohnehin gemeldet, weil sie die Arbeitslosigkeit berührt.

Warum so streng? Weil die Agentur für Arbeit bei einer neuen Selbstständigkeit nur schätzen kann. Sie entscheidet deshalb vorläufig nach § 328 SGB III, Randziffer 155.1.4 Absatz 2, und rechnet später mit den tatsächlichen Zahlen ab. Wer zu wenig angibt, bekommt die Differenz als Rückforderung.

So wird Dein Gewinn angerechnet

Anrechnung auf das Arbeitslosengeld je nach monatlichen Betriebseinnahmen bei Pauschalen, Schwelle bei rund 262 Euro

Die Regel steht in § 155 Absatz 1 SGB III. Angerechnet wird das Einkommen „nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung”. Der Freibetrag gilt immer, unabhängig davon, wie viele Tätigkeiten Du hast.

Bei Selbstständigen ist Einkommen der Gewinn, also der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die Fachlichen Weisungen zu § 155 SGB III, Stand 1. Januar 2026, setzen dafür in Randziffer 155.1.2.2 „pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben” an, es sei denn, Du weist höhere Ausgaben nach. Für die Einkommensteuer, die zu diesem Zeitpunkt noch niemand kennt, kann die Agentur den Überschuss um weitere zehn Prozent kürzen, Randziffer 155.1.4 Absatz 2.

So sieht die Rechnung mit Pauschalen bei 800 Euro Betriebseinnahmen im Monat aus:

  • 800 Euro Einnahmen minus 30 Prozent Betriebsausgaben, also 240 Euro, ergibt 560 Euro Überschuss
  • 560 Euro minus zehn Prozent Steuerpauschale, also 56 Euro, ergibt 504 Euro
  • 504 Euro minus 165 Euro Freibetrag ergibt 339 Euro
  • 339 Euro werden in diesem Monat vom Arbeitslosengeld abgezogen

Daraus lässt sich eine Schwelle ausrechnen, die auf keiner Seite der Agentur steht. Von jedem Euro Einnahmen bleiben nach beiden Pauschalen 63 Cent übrig. 165 Euro geteilt durch 0,63 sind rund 262 Euro. Bis etwa 262 Euro Betriebseinnahmen im Monat wird bei Pauschalen also nichts angerechnet. Darüber kostet jeder weitere Euro Einnahmen 63 Cent Arbeitslosengeld.

Zwei Dinge dazu. Die zehn Prozent für Steuern sind eine Kann-Regel für die vorläufige Berechnung, die Endabrechnung richtet sich nach den tatsächlichen Zahlen. Und wer echte Betriebsausgaben über 30 Prozent hat, etwa Wareneinkauf oder Fahrtkosten, sollte sie nachweisen statt die Pauschale zu nehmen. Jeder nachgewiesene Euro Ausgaben senkt die Anrechnung um 63 Cent.

Die Ausnahme für ältere Nebentätigkeiten

Wer schon vor der Arbeitslosigkeit nebenbei selbstständig war, steht besser da. § 155 Absatz 2 SGB III schützt Einkommen aus einer älteren Nebentätigkeit. Bedingung: Du hast sie „in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis” mindestens zwölf Monate lang ausgeübt.

Dann bleibt so viel anrechnungsfrei, wie Du in den letzten zwölf Monaten vor dem Anspruch durchschnittlich im Monat verdient hast, mindestens aber die 165 Euro. Ein Beispiel: Du hast neben Deinem Job zwei Jahre lang im Schnitt 600 Euro netto nebenbei verdient. Dann bleiben diese 600 Euro auch im Arbeitslosengeldbezug anrechnungsfrei.

Die Bedingung dafür ist die Vorgeschichte. Wer die Selbstständigkeit erst mit der Kündigung beginnt, fällt unter Absatz 1 und hat nur die 165 Euro. Das ist ein Argument, den Nebenerwerb nicht bis zur Kündigung aufzuschieben, wenn sich eine Kündigung bereits abzeichnet.

Vom Nebenerwerb zum Gründungszuschuss

Viele nutzen den Nebenerwerb als Test und wollen dann voll einsteigen. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III fördert genau diesen Schritt, aber nur, wenn die Tätigkeit hauptberuflich wird und die Arbeitslosigkeit beendet.

Die Fachlichen Weisungen zum Gründungszuschuss, Stand 13. September 2023, sind hier eindeutig. Randziffer 93.31: Wird die selbstständige Tätigkeit „als untergeordneter Zusatz- oder Nebenerwerb ausgeübt, ist sie nicht förderfähig”. Randziffer 93.32: „Die Arbeitszeit muss daher mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen.” Die Grenze, die im Arbeitslosengeld nach oben gilt, gilt im Gründungszuschuss nach unten.

Der Wechsel ist deshalb ein Kipppunkt. Bis 14 Stunden bist Du Arbeitsloser mit Nebenerwerb. Ab 15 Stunden bist Du Selbstständiger, und die Arbeitslosigkeit ist beendet. Genau dieser Übergang ist die „Aufnahme” der hauptberuflichen Tätigkeit. An diesem Tag müssen drei Dinge stimmen:

  • Der Antrag auf Gründungszuschuss ist bereits gestellt, § 324 Absatz 1 SGB III
  • Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt noch mindestens 150 Tage, § 93 Absatz 2 Nummer 1 SGB III
  • Die fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit liegt vor, § 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III

Vorsicht bei der Vorbereitung. Die Gewerbeanmeldung ist nach Randziffer 93.33 kein Starttag, sie erfüllt „lediglich gesetzliche Anzeigepflichten”. Anders bei vorbereitenden Tätigkeiten mit Außenwirkung, etwa dem Anmieten von Räumen oder dem Einkauf von Waren. Sie können nach Randziffer 93.34 „für eine frühere Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sprechen”, wenn sie mindestens 15 Stunden pro Woche ausmachen. Wer den Nebenerwerb also schon vor dem Antrag auf 15 Stunden hochfährt, hat die Tätigkeit aus Sicht der Agentur bereits aufgenommen. Der Antrag kommt dann zu spät.

Ein Punkt zur Höhe, den kaum jemand kennt. Der Gründungszuschuss beträgt in den ersten sechs Monaten das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 300 Euro, § 94 Absatz 1 SGB III. War Dein Arbeitslosengeld wegen des Nebeneinkommens gemindert, richtet sich der Zuschuss nach Randziffer 94.08 trotzdem nach dem ungeminderten Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist, dass die Nebentätigkeit „in die hauptberufliche selbstständige Tätigkeit übergeht” oder aufgegeben wird. Führst Du dagegen eine andere Nebenbeschäftigung, etwa einen Minijob, weiter, zählt das geminderte Arbeitslosengeld.

Im Beispiel von oben: Bei 1.400 Euro Arbeitslosengeld und 339 Euro Anrechnung bekommst Du 1.061 Euro ausgezahlt. Geht die Nebentätigkeit in die Hauptberuflichkeit über, beträgt der Gründungszuschuss 1.400 plus 300, also 1.700 Euro im Monat. Läuft nebenher ein Minijob mit derselben Anrechnung weiter, sind es 1.061 plus 300, also 1.361 Euro. Über sechs Monate sind das 2.034 Euro Unterschied.

Die häufigsten Fehler

Diese Fehler sehen wir in der Beratung immer wieder:

  • Die Nebentätigkeit wird erst angezeigt, wenn die erste Rechnung geschrieben ist, nicht am Tag der Aufnahme
  • Die Stunden mehrerer Tätigkeiten werden einzeln betrachtet statt zusammengerechnet
  • Öffnungs- und Wartezeiten werden nicht als Arbeitszeit gezählt, obwohl Randziffer 138.3 Absatz 7 sie mitzählt
  • Der Nebenerwerb wächst still über 15 Stunden, und der Antrag auf Gründungszuschuss wird erst danach gestellt
  • Die Gewerbeanmeldung wird für den Starttag gehalten, obwohl Randziffer 93.33 das ausschließt
  • Betriebsausgaben über 30 Prozent werden nicht nachgewiesen, und die Anrechnung fällt höher aus als nötig
  • Der Restanspruch wird nicht mitgezählt, obwohl die Bezugstage während des Nebenerwerbs weiterlaufen

Der letzte Punkt wiegt am schwersten. Wer zwölf Monate Anspruch hat und acht Monate lang nebenberuflich testet, hat noch 120 Tage übrig. Der Gründungszuschuss verlangt 150. Die Testphase hat die Förderung dann gekostet. Welche Formfehler den Antrag sonst noch kippen, steht im Beitrag zu den sieben Fehlern beim Gründungszuschuss.

Nebenerwerb und Gründungszuschuss bei Gründung-Leicht-Gemacht

Gründung-Leicht-Gemacht begleitet Gründerinnen und Gründer, die aus dem Arbeitslosengeld in die Selbstständigkeit wechseln. Viele davon gehen über den Zwischenschritt Nebenerwerb. Wir prüfen im Erstgespräch drei Zahlen: Deine Wochenstunden, Deinen Restanspruch und den Tag, an dem die Ausweitung frühestens sinnvoll ist. Daraus entsteht der Zeitplan für den Antrag.

Für den Antrag brauchst Du eine fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit. Gründung-Leicht-Gemacht ist fachkundige Stelle im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III und stellt diese Stellungnahme aus. Entweder als Feedback auf Deine eigenen Unterlagen oder mit vollständiger Erstellung von Businessplan und Kalkulation. Wie der Zahlenteil aufgebaut wird, steht im Beitrag zur Kalkulation für den Gründungszuschuss. Die Zahlen aus dem Nebenerwerb sind dafür übrigens Gold wert, weil sie echte Umsätze statt Schätzungen liefern.

Die Stellungnahme ist ein Selbstzahlerangebot. Wer einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein hat, bekommt sie im Rahmen des AVGS für Gründungscoaching ohne eigene Kosten. Drei Punkte solltest Du bei jeder fachkundigen Stelle vorher klären: was sie kostet, wie lange sie dauert und ob Du persönlich erscheinen musst. Bei Gründung-Leicht-Gemacht gibt es keinen Präsenztermin, alles läuft online, und die Termine richten sich nach Deinem Alltag. Was die Stellungnahme im Einzelnen leistet, erklärt der Beitrag zur fachkundigen Stellungnahme für den Gründungszuschuss.

Der richtige Zeitpunkt für das erste Gespräch ist vor der Anzeige der Nebentätigkeit. Dann lassen sich Stunden, Einnahmen und Antragstermin so legen, dass am Ende beides passt. Schreib uns über das Formular, bevor Du das erste Formular bei der Agentur für Arbeit abgibst.

Was wir Dir raten würden

Der Nebenerwerb im Arbeitslosengeld ist eine gute Sache. Du testest Deine Idee mit echten Kunden, ohne Dein Einkommen aufs Spiel zu setzen. Trotzdem würden wir Dir raten, ihn als Etappe zu planen und nicht als Dauerzustand. Warum? Weil jeder Monat im Nebenerwerb Deinen Restanspruch verbraucht, und der Gründungszuschuss an 150 Tagen hängt.

Halte Dich in der Nebenerwerbsphase deutlich unter 15 Stunden, nicht knapp darunter. Zähle Wartezeiten, Fahrten und Buchhaltung mit. Führe von Anfang an eine einfache Stundenliste, denn wenn die Agentur für Arbeit nachfragt, ist die Liste Dein Nachweis.

Setze den Tag der Ausweitung bewusst. Vorher stellst Du den Antrag, holst die fachkundige Stellungnahme und prüfst den Restanspruch. Dann meldest Du der Agentur für Arbeit die Erhöhung auf mindestens 15 Stunden, und der Zuschuss läuft an. Andersherum funktioniert es nicht.

Wenn Du unsicher bist, ob Deine Stunden noch passen oder Dein Restanspruch reicht, klär das, bevor Du etwas veränderst. Solange Du unter 15 Stunden bist und der Antrag noch nicht gestellt ist, lässt sich der Zeitplan verschieben. Nach der Ausweitung reden wir nur noch darüber, was sich retten lässt.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich neben dem Arbeitslosengeld selbständig arbeiten?

Weniger als 15 Stunden pro Woche, § 138 Absatz 3 SGB III. Bei genau 15 Stunden endet die Arbeitslosigkeit. Die Stunden aller Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Bei Selbstständigen zählen nach Randziffer 138.3 Absatz 7 der Fachlichen Weisungen auch Zeiten mit, in denen Du Dich arbeitsbereit hältst, etwa Öffnungs- und Wartezeiten.

Wie viel darf ich nebenberuflich verdienen, ohne dass es angerechnet wird?

Anrechnungsfrei sind 165 Euro im Monat nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Betriebsausgaben, § 155 Absatz 1 SGB III. Mit den Pauschalen der Agentur für Arbeit, 30 Prozent Betriebsausgaben und zehn Prozent Steuern, entspricht das rund 262 Euro Betriebseinnahmen. Was darüber liegt, mindert das Arbeitslosengeld zu 63 Prozent.

Muss ich die Nebentätigkeit vorher melden?

Ja, spätestens am Tag der Aufnahme, so das Informationsblatt der Bundesagentur zum Nebeneinkommen, Stand Dezember 2025. Für Selbstständige gibt es dafür die Erklärung zu selbstständiger Tätigkeit, Vordruck BA FGL31. Wer nicht oder zu spät meldet, muss zu viel gezahltes Arbeitslosengeld zurückzahlen und riskiert ein Bußgeld.

Kann ich aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit den Gründungszuschuss bekommen?

Ja, wenn Du die Tätigkeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche ausweitest und damit die Arbeitslosigkeit beendest, Randziffer 93.32 der Fachlichen Weisungen. Der Antrag muss vor der Ausweitung gestellt sein, und Dein Restanspruch muss an diesem Tag noch mindestens 150 Tage betragen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen.

Wird der Gründungszuschuss niedriger, weil mein Arbeitslosengeld gemindert war?

Nicht, wenn die Nebentätigkeit in die hauptberufliche Selbstständigkeit übergeht oder aufgegeben wird. Dann gilt nach Randziffer 94.08 der Fachlichen Weisungen das ungeminderte Arbeitslosengeld plus 300 Euro. Führst Du eine andere Nebenbeschäftigung weiter, etwa einen Minijob, richtet sich der Zuschuss nach dem geminderten Betrag.

Kurz gesagt

Nebenberuflich selbstständig mit Arbeitslosengeld geht, solange Du unter 15 Stunden bleibst, alles anzeigst und die Anrechnung einkalkulierst. Bis rund 262 Euro Einnahmen im Monat passiert bei Pauschalen nichts, darüber kostet jeder Euro 63 Cent.

Der Nebenerwerb ist der beste Testlauf für den Gründungszuschuss, wenn die Reihenfolge stimmt: erst Antrag, dann Ausweitung auf 15 Stunden. Und er ist die teuerste Falle, wenn sie nicht stimmt, weil der Restanspruch während des Tests weiterläuft.

Melde Dich so früh wie möglich bei uns, am besten bevor Du die Nebentätigkeit anzeigst. Das Erstgespräch kostet nichts und dauert etwa zwanzig Minuten.

Geprüft am 14. September 2026. Rechtsstand: September 2026. Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 138 SGB III, Stand 1. März 2026, zu § 155 SGB III, Stand 1. Januar 2026, und zum Gründungszuschuss, Stand 13. September 2023.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Entscheidung der zuständigen Agentur für Arbeit und die Fassung der Vorschriften zum Zeitpunkt Deiner Antragstellung.