Ratgeber
September 9, 2026

Restanspruch beim Gründungszuschuss: die 150-Tage-Regel

Für den Gründungszuschuss müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme Deiner selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Erfahre, wie Du Deinen Restanspruch berechnest, welcher Tag entscheidend ist und welche weiteren Voraussetzungen Du beachten solltest.

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Der Restanspruch ist die erste Hürde beim Gründungszuschuss: Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld muss an dem Tag, an dem Du die selbständige Tätigkeit aufnimmst, noch mindestens 150 Tage betragen. So steht es in § 93 Absatz 2 SGB III. Wer diese Grenze reißt, bekommt die Förderung nicht, egal wie gut der Businessplan ist.

Dieser Beitrag zeigt, wie Du Deinen Restanspruch ausrechnest, welcher Tag zählt und was die Regel in der Praxis kippt. Wie die Zahlen im Antrag aufgebaut werden, steht im Beitrag zur Kalkulation für den Gründungszuschuss.

Diese Rechnung machen wir in jedem Erstgespräch als Erstes. Melde Dich früh bei uns, am besten bevor Du das erste Mal Arbeitslosengeld beziehst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen noch mindestens 150 Tage Anspruch übrig sein
  • Es zählt der Tag der Aufnahme, nicht der Tag der Antragstellung
  • Ein Anspruch dem Grunde nach reicht nicht, es muss ein konkreter Zahlungsanspruch bestehen, Randziffer 93.36
  • Während einer Sperrzeit wird der Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt, Randziffer 93.39
  • Zwischen Arbeitslosengeldbezug und Gründung darf nicht mehr als ein Monat liegen, Randziffer 93.44

Was die 150-Tage-Regel verlangt

Der Gesetzestext ist kurz. Gefördert werden kann, wer „bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt”, § 93 Absatz 2 Nummer 1 SGB III. Wichtig dabei: Auch wer die 150 Tage erfüllt, hat keinen Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen.

Zwei Dinge stecken darin. Du musst überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Und von diesem Anspruch müssen an einem ganz bestimmten Tag noch mindestens 150 Tage übrig sein.

150 Tage sind rund fünf Monate. Das klingt nach viel, ist es aber nicht, denn die Uhr läuft ab dem ersten Tag, an dem Du Arbeitslosengeld beziehst. Jeder Bezugstag verbraucht einen Tag Deines Anspruchs.

So rechnest Du Deinen Restanspruch aus

bei 360 Tagen Anspruch bleiben 210 Tage bis zur Gründung, bei 180 Tagen nur 30

Die Rechnung hat zwei Zahlen: bewilligte Anspruchsdauer minus bereits bezogene Tage. Was übrig bleibt, ist Dein Restanspruch.

In der Regel nennt der Bewilligungsbescheid die Anspruchsdauer. Rechne mit den dort genannten Tagen, nicht mit Monaten, sonst verschätzt Du Dich um mehrere Tage. Steht dort nichts Eindeutiges oder bist Du unsicher, frag die verbleibende Anspruchsdauer direkt bei Deiner Agentur für Arbeit ab.

Beispiel eins. In Deinem Bescheid stehen 360 Tage. Ziehst Du die geschützten 150 Tage ab, bleiben 210 Tage, in denen Du Arbeitslosengeld beziehen kannst. Wer darüber hinaus bezieht, rutscht unter die Grenze. Wie die Agentur für Arbeit den Aufnahmetag im Grenzfall genau zählt, regeln die Fachlichen Weisungen nicht. Plane deshalb nie bis auf den letzten Tag, sondern lass Dir den Stand vorher bestätigen.

Beispiel zwei. In Deinem Bescheid stehen 180 Tage. Jetzt bleiben nur 30 Tage. Wer in dieser Lage erst nach zwei ruhigen Monaten anfängt, sich um die Gründung zu kümmern, hat den Gründungszuschuss bereits verloren, ohne es zu merken.

Genau deshalb ist die Anspruchsdauer die erste Zahl, die wir uns ansehen. Wie viel Vorbereitungszeit Du realistisch hast, hängt weniger an Deiner Idee als an dieser einen Zeile im Bescheid.

Wie lange der Anspruch überhaupt läuft, richtet sich nach Versicherungszeit und Alter. Die Bundesagentur für Arbeit nennt auf ihrer Seite zu Anspruch, Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes die Eckpunkte: Wer unter 50 ist und 24 Monate versicherungspflichtig war, bekommt bis zu zwölf Monate, bei zwölf Monaten Versicherungszeit sind es sechs Monate. Ab 50 steigt die Dauer stufenweise, ab 58 Jahren und 48 Monaten Versicherungszeit auf bis zu 24 Monate.

Der Stichtag ist die Aufnahme, nicht der Antrag

Das ist die Feinheit, die in Beratungsgesprächen am häufigsten für Stirnrunzeln sorgt. Für die 150 Tage kommt es auf den Tag an, an dem Du die selbständige Tätigkeit aufnimmst.

Der Antrag dagegen muss vorher gestellt sein, nach § 324 Absatz 1 SGB III vor dem leistungsbegründenden Ereignis. Und das kann sogar noch früher eintreten, nämlich bei vorbereitenden Handlungen mit Außenwirkung wie der Anmietung von Räumen, Randziffer 93.34 der Fachlichen Weisungen.

Für Dich heißt das: Zwei verschiedene Termine, zwei verschiedene Regeln. Der Antrag muss früh genug raus. Die 150 Tage müssen am Starttag noch stehen. Wer den Antrag stellt, während der Rest noch bei 160 Tagen liegt, dann aber vier Wochen bis zum Start verstreichen lässt, fällt trotzdem durch.

Warum ein Anspruch dem Grunde nach nicht reicht

Randziffer 93.36 der Fachlichen Weisungen ist an dieser Stelle deutlich: „Es muss ein konkreter Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenbeihilfe bestehen. Ein Anspruch dem Grunde nach ist nicht ausreichend.”

Der Unterschied ist praktisch relevant. Es genügt nicht, dass Dir rechnerisch irgendwann einmal Arbeitslosengeld zustünde. Der Anspruch muss tatsächlich bestehen und auszahlbar sein. Ruht er, gilt er in diesem Sinne nicht.

Dazu kommt eine zweite Bedingung aus Randziffer 93.41: Der Anspruch muss ganz oder teilweise auf der Erfüllung einer Anwartschaft nach § 142 Absatz 1 SGB III beruhen.

Sperrzeit: der Antrag wird ohne Prüfung abgelehnt

Hier wird es hart. Randziffer 93.39 sagt wörtlich: „Ruht der Anspruch […] aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit, besteht kein materiellrechtlicher (Zahlungs)Anspruch im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Der Antrag auf Gründungszuschuss ist auch in diesem Fall ohne weitere Prüfung abzulehnen.”

Ohne weitere Prüfung. Businessplan, fachkundige Stellungnahme, Kalkulation, alles egal, solange der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht.

Eine Sperrzeit blockiert damit für ihre Dauer den Zugang zur Förderung, und je nach Fallgestaltung kann sie zusätzlich die Anspruchsdauer mindern. Wie Du sie beim Aufhebungsvertrag vermeidest, steht im Beitrag zur Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag.

Die Ein-Monats-Regel nach dem Bezug

Zwischen dem Arbeitslosengeldbezug und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Randziffer 93.44 legt ihn fest: „Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn zwischen dem Arbeitslosengeldbezug und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt.”

Die Idee, den Bezug zu unterbrechen und die Restlaufzeit zu konservieren, funktioniert also nicht. Reißt der Faden für mehr als einen Monat, fehlt der Zusammenhang, auch wenn rechnerisch noch genug Tage übrig wären.

Wenn die 150 Tage nicht mehr reichen

Dann ist der Gründungszuschuss weg. Das ist unangenehm, aber es ist nicht das Ende der Förderung insgesamt.

Zwei Wege bleiben. Wenn Du im Bürgergeld bist oder dorthin wechselst, kann das Jobcenter Einstiegsgeld nach § 16b SGB II leisten. Das ist eine Ermessensleistung, einen Anspruch darauf hast Du nicht, dafür kennt sie die 150-Tage-Grenze nicht. Mehr dazu im Beitrag zum Einstiegsgeld.

Und unabhängig davon bleibt die Vorbereitung förderfähig. Ein AVGS für eine Maßnahme zur Heranführung an die Selbständigkeit hängt nicht am Restanspruch von 150 Tagen.

Wer noch knapp über der Grenze liegt, hat einen dritten Weg: Tempo. Unterlagen fertigstellen, Antrag stellen, starten. Jeder Tag Zögern kostet einen Tag Anspruch.

Die häufigsten Fehler

  1. In Monaten rechnen statt in Tagen. Der Bescheid nennt Tage, das Gesetz nennt Tage. Wer in Monaten denkt, verschätzt sich regelmäßig.
  2. Auf den Antragstag schauen. Maßgeblich ist der Tag der Aufnahme der Tätigkeit.
  3. Die Sperrzeit unterschätzen. Solange der Anspruch ruht, wird der Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt.
  4. Den Bezug pausieren wollen. Nach mehr als einem Monat Unterbrechung fehlt der zeitliche Zusammenhang.
  5. Erst den Businessplan bauen, dann rechnen. Die Reihenfolge ist umgekehrt: erst prüfen, ob die Tage reichen.
  6. Vorbereitende Handlungen übersehen. Wer Räume anmietet, bevor der Antrag raus ist, riskiert, dass das leistungsbegründende Ereignis vorverlegt wird und der Antrag zu spät kommt.

Mehr zu den Fehlern im weiteren Verfahren steht in den sieben Fehlern beim Gründungszuschuss.

Restanspruch prüfen bei Gründung-Leicht-Gemacht

Die Restanspruchsrechnung ist der erste Punkt in jedem Erstgespräch bei uns, noch vor der Geschäftsidee. Sie dauert zwei Minuten und entscheidet, ob sich der ganze Rest überhaupt lohnt.

Bring dafür Deinen Bewilligungsbescheid mit, oder die Zahl, die Dir Deine Agentur für Arbeit als Anspruchsdauer nennt. Wir rechnen Dir aus, bis wann Du spätestens starten musst, und leiten daraus rückwärts den Zeitplan für Unterlagen, fachkundige Stellungnahme und Antrag ab.

Gründung-Leicht-Gemacht ist fachkundige Stelle im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III und stellt die fachkundige Stellungnahme selbst aus. Wir arbeiten ausschließlich online, Du fährst nirgends hin, und die Zeiten stimmen wir mit Dir ab, auch abends.

Eins sagen wir offen dazu. An der 150-Tage-Grenze lässt sich nichts drehen. Was wir beeinflussen können, ist das Tempo davor.

Was wir Dir raten würden

  1. Melde Dich so früh wie möglich bei uns, idealerweise bevor der erste Bezugstag läuft. Danach wird das Zeitfenster jeden Tag kleiner.
  2. Hol Deinen Bewilligungsbescheid raus und schreib Dir die Anspruchsdauer in Tagen auf. Findest Du sie dort nicht, frag bei Deiner Agentur für Arbeit nach.
  3. Zieh 150 davon ab. Das Ergebnis ist die Zahl der Bezugstage, die Du hast.
  4. Trag Dir den letzten möglichen Starttag in den Kalender ein, nicht den Antragstag.
  5. Stell den Antrag deutlich vorher und miete nichts an, bevor er raus ist.
  6. Liegt eine Sperrzeit an, kläre zuerst sie. Alles andere ist verlorene Zeit.

Häufige Fragen

Wie viele Tage Restanspruch brauche ich für den Gründungszuschuss?

Mindestens 150 Tage, und zwar am Tag der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, § 93 Absatz 2 Nummer 1 SGB III. Maßgeblich ist die im Bewilligungsbescheid genannte Anspruchsdauer abzüglich der bereits bezogenen Tage.

Zählt für die 150 Tage der Antrag oder der Start?

Der Start. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab. Der Antrag muss davon getrennt betrachtet werden, er muss nach § 324 Absatz 1 SGB III vor dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt sein.

Bekomme ich den Gründungszuschuss trotz Sperrzeit?

Nein. Ruht der Anspruch wegen einer Sperrzeit, besteht kein Zahlungsanspruch im Sinne der Vorschrift, und der Antrag ist nach Randziffer 93.39 der Fachlichen Weisungen ohne weitere Prüfung abzulehnen.

Kann ich den Bezug unterbrechen, um Tage zu sparen?

Nur begrenzt. Zwischen Arbeitslosengeldbezug und Aufnahme der Tätigkeit darf nach Randziffer 93.44 nicht mehr als ein Monat liegen, eine längere Pause zerstört den zeitlichen Zusammenhang. Bezugstage sparst Du damit ohnehin nicht.

Was mache ich, wenn ich unter 150 Tage gerutscht bin?

Der Gründungszuschuss ist dann nicht mehr möglich. Im Bürgergeld kann das Jobcenter stattdessen Einstiegsgeld nach § 16b SGB II leisten, eine Ermessensleistung ohne diese Grenze. Eine Maßnahme zur Heranführung an die Selbständigkeit über einen AVGS bleibt ebenfalls möglich.

Wo sehe ich meinen Restanspruch?

In der Regel nennt der Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit die bewilligte Anspruchsdauer. Den aktuellen Rest errechnest Du daraus, indem Du die bereits bezogenen Tage abziehst. Im Zweifel, und vor allem im Grenzbereich, fragst Du die verbleibende Dauer direkt bei Deiner Agentur für Arbeit ab.

Kurz gesagt

Die 150 Tage sind keine Formalie, sondern die Bedingung, an der die meisten Anträge scheitern, bevor irgendjemand den Businessplan aufschlägt. Rechne in Tagen, nimm den Starttag als Stichtag, und plane rückwärts.

Wenn Dein Bescheid 360 Tage nennt, hast Du 210 Bezugstage. Nennt er 180, hast Du 30. Das ist der ganze Unterschied zwischen entspannter Vorbereitung und einem Rennen, das Du schon verloren hast.

Melde Dich so früh wie möglich bei uns, am besten mit dem Bescheid in der Hand. Das Erstgespräch kostet nichts und dauert etwa zwanzig Minuten.

Geprüft am 9. September 2026. Rechtsstand: September 2026. Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss, Stand 13. September 2023.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Entscheidung der zuständigen Agentur für Arbeit und die Fassung der Vorschriften zum Zeitpunkt Deiner Antragstellung.