Die Höhe des Gründungszuschusses richtet sich nach Deinem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. Erfahre, wie sich der Zuschuss in beiden Förderphasen zusammensetzt, wofür die zusätzlichen 300 Euro gedacht sind und wie sich die Förderung auf Deinen Restanspruch auswirkt.

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Die Höhe des Gründungszuschusses richtet sich nach Deinem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld. Wird er bewilligt, bekommst Du in den ersten sechs Monaten diesen Betrag plus 300 Euro im Monat, § 94 Absatz 1 SGB III. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen. Danach kannst Du für neun weitere Monate 300 Euro beantragen. Der Zuschuss ist steuerfrei und fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt.
Dieser Beitrag zeigt, wie der Betrag zustande kommt, was die 300 Euro abdecken sollen und was der Zuschuss mit Deinem Restanspruch macht. Wie der Antrag abläuft, steht nicht hier, sondern im Beitrag zu den sieben Fehlern beim Gründungszuschuss.
Die Höhe steht früher fest, als die meisten denken, nämlich mit Deinem Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld. Melde Dich lieber frühzeitig bei uns, am besten bevor Du Arbeitslosengeld beantragst.

Der Gründungszuschuss hat in der ersten Phase zwei Bausteine. Das Gesetz nennt beide in einem Satz. „Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro”, § 94 Absatz 1 SGB III.
Die Fachlichen Weisungen zum Gründungszuschuss, Stand 13. September 2023, erklären in Randziffer 94.05, wofür die beiden Teile da sind. Der erste Teilbetrag „soll das zuvor bezogene bzw. wegen eines Ruhens nicht bezogene Arbeitslosengeld kompensieren. Hinzu kommt eine Pauschale in Höhe von 300 Euro monatlich, die der sozialen Absicherung (z. B. für den Fall der Krankheit) dient.”
Das heißt im Klartext: Der erste Baustein ersetzt Dein Einkommen. Der zweite ist für Deine soziale Absicherung gedacht. Ausgezahlt wird monatlich nachträglich.
Wichtig ist der Blickwinkel. Die Agentur für Arbeit rechnet nicht Deinen künftigen Umsatz hoch und leitet daraus einen Bedarf ab. Sie schaut zurück auf das Arbeitslosengeld, das Dir zustand. Deine Kalkulation entscheidet über die Tragfähigkeit, nicht über die Höhe des Zuschusses. Welche Zahlen in diese Kalkulation gehören, steht im Beitrag zur Kalkulation für den Gründungszuschuss.
Weil der Zuschuss auf dem Arbeitslosengeld aufsetzt, lohnt ein Blick auf dessen Berechnung. Sie läuft in drei Schritten.
Schritt eins, das Bemessungsentgelt. Das ist „das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt”, das Du im Bemessungszeitraum erzielt hast, § 151 Absatz 1 SGB III. Welcher Zeitraum das ist, regelt § 150 SGB III. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs. Zum Bemessungszeitraum zählen daraus nur die Entgeltabrechnungszeiträume, die beim Ausscheiden bereits abgerechnet waren. Nach den Fachlichen Weisungen zu § 151 SGB III, Stand 1. März 2026, zählt das Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden in dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt, in dem sie gezahlt wurden.
Schritt zwei, das Leistungsentgelt. Vom Bemessungsentgelt gehen pauschale Abzüge ab: „eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts”, die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag, § 153 Absatz 1 SGB III. Die Aufzählung ist abschließend, Kirchensteuer wird deshalb nicht abgezogen.
Schritt drei, der Leistungssatz. Vom Leistungsentgelt bekommst Du 60 Prozent. Es sind 67 Prozent, wenn Du oder Dein Ehe- beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 EStG hat, § 149 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit nennt auf ihrer Seite zu Anspruch, Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes dieselben Sätze und stellt dort ein Selbstberechnungsprogramm bereit.
Ein Detail, das im Antrag oft für Verwirrung sorgt: „Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen”, § 154 SGB III. Die Fachlichen Weisungen zu § 154 SGB III, Stand 18. März 2022, stellen in Randziffer 154.1 klar, dass die kalendertägliche Berechnung auch für Bemessungsentgelt und Leistungsentgelt gilt. Dein Bescheid nennt deshalb oft einen Tagessatz. Den Monatsbetrag bekommst Du, indem Du mit 30 multiplizierst, nicht mit 30,42.
Die genaue Lohnsteuer ermittelt die Agentur für Arbeit über den Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums. Deshalb rechnen wir den Betrag im Erstgespräch nicht selbst nach, sondern arbeiten mit der Zahl aus Deinem Bescheid.

Nehmen wir an, Dein Bewilligungsbescheid weist ein Arbeitslosengeld von 1.450 Euro im Monat aus. Das entspricht einem Tagessatz von rund 48,33 Euro. Dann sieht Deine Förderung so aus:
Jetzt die Gegenrechnung, die niemand aufmacht. Angenommen, Du hättest am Starttag noch 300 Tage Restanspruch. Beziehst Du das Arbeitslosengeld einfach weiter, bekommst Du zehn Monate lang 1.450 Euro, zusammen 14.500 Euro. Rein auf dem Kontoauszug sind das 1.300 Euro mehr als mit dem Zuschuss.
Diese Zahl hat aber einen Haken. Sie verbraucht alle 300 Tage. Mit dem Zuschuss sind nur 180 Tage weg, die restlichen 120 Tage bleiben Dir als Netz, falls die Selbstständigkeit nicht trägt. Vollständig verglichen stehen also 13.200 Euro plus 120 Tage Restanspruch gegen 14.500 Euro und nichts.
Der Unterschied liegt woanders. Mit dem Zuschuss baust Du in diesen 15 Monaten ein Unternehmen auf, das danach weiterläuft. Ohne ihn bist Du nach zehn Monaten ohne Einkommen und ohne Betrieb. Wer nur die Summen vergleicht, vergleicht das Falsche. Trotzdem gehört die Zahl auf den Tisch, weil sie erklärt, warum die Agentur für Arbeit den Zuschuss nicht als Geschenk sieht.
Dazu kommt ein Punkt, den viele übersehen: In diesen sechs Monaten machst Du bereits Umsatz. § 94 Absatz 1 SGB III legt die Höhe der ersten Phase fest, ohne sie an Deine Einnahmen zu koppeln. Eine Anrechnungsvorschrift wie § 155 SGB III beim Arbeitslosengeld gibt es hier nicht. Der Zuschuss läuft deshalb parallel zu Deinen Einnahmen.
Die 300 Euro sind laut Randziffer 94.05 eine Pauschale zur sozialen Absicherung. Die Weisung nennt beispielhaft den Krankheitsfall. Praktisch geht es um Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Du als Selbstständige oder Selbstständiger jetzt selbst trägst.
Rechne ehrlich nach, ob das reicht. Erfahrungsgemäß reicht es nicht. Allein der Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt für die meisten Gründerinnen und Gründer über diesem Betrag. Die genaue Höhe hängt von Deinem Einkommen und Deiner Kasse ab. Deshalb nennen wir hier bewusst keine Zahl. Frag den Beitrag bei Deiner Krankenkasse ab, bevor Du den Businessplan abgibst.
Genau deshalb gehören die Sozialversicherungen in Deine Kalkulation, und zwar als eigener Posten beim Unternehmerlohn. Wer sie vergisst, plant seinen privaten Bedarf um mehrere hundert Euro im Monat zu niedrig. Das fällt der fachkundigen Stelle auf, und es fällt Dir spätestens im vierten Monat auf.
Eine Anmerkung zum Begriff: Die 300 Euro sind eine Pauschale, keine Erstattung. Du musst nicht nachweisen, dass Du genau diesen Betrag für Versicherungen ausgegeben hast. Du musst nur damit klarkommen, wenn Deine tatsächlichen Beiträge höher liegen.
Hier steht eine Aussage, die Du an vielen Stellen im Netz falsch findest. Die Fachlichen Weisungen sind eindeutig, Randziffer 93.11: „Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Er unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).”
Beide Halbsätze zählen. Steuerfrei heißt, der Zuschuss wird nicht versteuert. Ohne Progressionsvorbehalt heißt, er erhöht auch nicht den Steuersatz auf Deine übrigen Einkünfte. Beim Arbeitslosengeld ist das anders, dort gilt der Progressionsvorbehalt.
Für Deine Planung bedeutet das zweierlei. Der Zuschuss kommt netto bei Dir an. Und er gehört nicht in die Umsatzplanung Deiner Kalkulation, weil er keine Betriebseinnahme ist. Die Deckungslücke, die Du ohne ihn hättest, weist Du in der Rentabilitätsvorschau offen aus. Wie das aussieht, steht im Beitrag zur Kalkulation.
Für Deine Steuererklärung besprich das trotzdem mit Deinem Steuerberater, gerade wenn im selben Jahr noch Arbeitslosengeld geflossen ist. Das unterliegt dem Progressionsvorbehalt, der Zuschuss nicht, und beides steht in derselben Erklärung.
Die zweite Phase ist keine Verlängerung, sondern eine eigene Entscheidung. Neun Monate lang 300 Euro, und zwar nur die Pauschale. Der Teil, der Dein Einkommen ersetzt hat, fällt weg.
Die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen. Nach Randziffer 94.10 ist zu prüfen, ob die Pauschale für weitere neun Monate gezahlt werden kann. Randziffer 94.11 setzt den Maßstab: Existenzgründungen können „nur weiter gefördert werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorliegen”. Dafür ist „der Agentur für Arbeit ein schriftlicher Bericht über die bisherige Geschäftstätigkeit vorzulegen”, ebenfalls Randziffer 94.11. Bei Zweifeln an einer tragfähigen Geschäftstätigkeit kann die Agentur für Arbeit nach § 94 Absatz 2 Satz 2 SGB III verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird, siehe Randziffer 94.12.
Umgekehrt gilt nach Randziffer 94.13: Wenn Dein Einkommen Lebensunterhalt und soziale Sicherung bereits deckt, besteht kein Förderbedarf mehr. Ein sehr guter Start kann die zweite Phase also kosten. Das ist kein Grund, schlechter zu arbeiten, aber ein Grund, den Bericht sorgfältig zu schreiben.
Den Antrag stellst Du gesondert, am besten im fünften Fördermonat, damit der Übergang nahtlos ist. Verpasst Du den Zeitpunkt, ist der Anspruch nicht weg. Beide Förderphasen bilden nach Randziffer 94.02 eine Anspruchseinheit. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur zweiten Förderphase des Gründungszuschusses.
Dieser Punkt fehlt in fast jeder Übersicht. Das Gesetz mindert Deine Anspruchsdauer um „die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist”, § 148 Absatz 1 Nummer 8 SGB III. Nachzulesen in den Fachlichen Weisungen zu § 148 SGB III, Stand 18. März 2022.
Für die sechs Monate der Phase 1 heißt das: 180 Tage Deines Restanspruchs sind aufgebraucht. Im Beispiel oben bleiben von 300 Tagen noch 120 übrig, falls die Selbstständigkeit nicht trägt und Du Dich wieder arbeitslos meldest.
Die Pauschale der Phase 2 wird vom Gesetz nicht erfasst, denn sie wird nicht in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet. Nach unserer Lesart mindert sie die Anspruchsdauer deshalb nicht. Das ist eine Auslegung des Wortlauts, keine ausdrückliche Aussage der Weisungen. Lass Dir den Stand Deines Restanspruchs am Ende der Förderung deshalb von der Agentur für Arbeit bestätigen.
Was der Restanspruch vor der Gründung bedeutet, also die Hürde von 150 Tagen am Starttag, ist ein eigenes Thema. Wer knapp dran ist, sollte die Reihenfolge von Antrag und Start genau planen, sonst scheitert die Förderung an einer Zahl und nicht an der Geschäftsidee.
Drei Konstellationen drücken die Höhe, und alle drei stehen nicht im Antragsformular.
Angerechnetes Nebeneinkommen. War Dein Arbeitslosengeld gemindert, weil Du nebenbei etwas verdient hast, kommt es darauf an, was mit dieser Nebentätigkeit passiert. Wird sie aufgegeben oder geht sie in die hauptberufliche Selbstständigkeit über, gilt nach Randziffer 94.08 der ungeminderte Betrag. Randziffer 94.08 regelt ausdrücklich nur diesen Fall. Führst Du eine andere Nebenbeschäftigung weiter, etwa einen Minijob, bleibt es nach dem Wortlaut beim geminderten Betrag.
Spätere Änderungen zählen nicht. Nach Randziffer 94.07 bleiben Veränderungen, die während der Förderung zu einem höheren oder niedrigeren Arbeitslosengeld geführt hätten, unberücksichtigt. Wer im dritten Fördermonat ein Kind bekommt, bekommt deshalb weder rückwirkend noch für die restlichen Fördermonate den erhöhten Leistungssatz.
Eine kurze Beschäftigung vor der Gründung. Das Bemessungsentgelt stammt aus den letzten zwölf Monaten vor Entstehung des Anspruchs. Wer vorher lange in Teilzeit war oder ein schlecht bezahltes Zwischenjahr hatte, sieht das im Zuschuss. Diese Zahl lässt sich im Nachhinein nicht mehr verbessern.
Und eine Konstellation kippt die Förderung ganz. Ruht Dein Anspruch wegen einer Sperrzeit, ist der Antrag nach Randziffer 93.39 „auch in diesem Fall ohne weitere Prüfung abzulehnen”. Bei anderen Ruhenstatbeständen ist die Wirkung milder: Nach Randziffer 93.40 bewirkt das Ruhen „einen späteren Förderbeginn”, die Förderdauer verkürzt sich dadurch nicht. Wie sich eine Sperrzeit vermeiden lässt, steht im Beitrag zur Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag.
Gründung-Leicht-Gemacht rechnet im kostenlosen Erstgespräch drei Zahlen durch. Deinen Restanspruch, die Höhe Deines Zuschusses über beide Phasen und die Deckungslücke, die danach bleibt. Dafür brauchen wir nur Deinen Bewilligungsbescheid. Aus diesen Zahlen ergibt sich, wann der beste Startzeitpunkt liegt.
Für den Antrag brauchst Du eine fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit. Gründung-Leicht-Gemacht ist fachkundige Stelle im Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 2 SGB III und stellt sie aus. Angeboten wird beides: Feedback auf Deine eigenen Unterlagen und die vollständige Erstellung von Businessplan und Kalkulation. Was dabei geprüft wird, erklärt der Beitrag zur fachkundigen Stellungnahme für den Gründungszuschuss.
Die Stellungnahme ist ein Selbstzahlerangebot und in unseren über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein abgerechneten Maßnahmen immer enthalten. Ob Du einen Gutschein bekommst, entscheidet Deine Agentur für Arbeit nach Ermessen. Drei Punkte solltest Du bei jeder fachkundigen Stelle vorher klären: was sie kostet, wie lange sie braucht und ob Du persönlich erscheinen musst. Bei uns gibt es keinen Präsenztermin, alle Maßnahmen laufen online, und die Zeiten richten sich nach Deinem Alltag.
Der beste Zeitpunkt für das erste Gespräch ist vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld. Schreib uns über das Formular, solange sich die Reihenfolge noch planen lässt.
Plane nicht mit dem Zuschuss, sondern mit dem, was er nicht abdeckt. Warum? Weil die Förderung nach 15 Monaten endet. Dein Unternehmen trägt dann Deinen kompletten Lebensunterhalt, inklusive der Versicherungen, die vorher die 300 Euro abgefedert haben.
Zugegeben, das klingt nach Spielverderben, wenn gerade eine fünfstellige Summe in Aussicht steht. Wir halten die Reihenfolge trotzdem für richtig. Erst die Kalkulation ohne Zuschuss rechnen. Dann den Zuschuss als das behandeln, was er ist, nämlich eine Brücke über die Anlaufzeit.
Zwei praktische Punkte. Leg das Geld aus Phase 1 nicht vollständig als Einkommen an, sondern halte den Anteil zurück, den Du ab Monat sieben zusätzlich brauchst. Und stell den Antrag auf Phase 2 rechtzeitig, mit einem Bericht, der Zahlen enthält und nicht nur gute Absichten.
Wenn Du unsicher bist, ob Deine Zahlen tragen, klär das, bevor Du kündigst oder den Starttag festlegst. Solange nichts unterschrieben ist, lässt sich fast alles noch anders legen. Danach reden wir nur noch über Schadensbegrenzung.
In den ersten sechs Monaten so hoch wie Dein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro, § 94 Absatz 1 SGB III. Bei 1.450 Euro Arbeitslosengeld sind das 1.750 Euro monatlich. In der zweiten Phase sind es neun Monate lang 300 Euro. Die Höhe der ersten Phase steht bereits in Deinem Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht, § 93 Absatz 1 SGB III.
Nein. Er ist nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG steuerfrei und unterliegt nach Randziffer 93.11 der Fachlichen Weisungen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Er erhöht also weder Dein zu versteuerndes Einkommen noch den Steuersatz auf Deine übrigen Einkünfte. Beim Arbeitslosengeld gilt der Progressionsvorbehalt dagegen sehr wohl.
Nein. Die Höhe der ersten Phase steht nach § 94 Absatz 1 SGB III fest, eine Anrechnungsvorschrift für Einkünfte aus der geförderten Tätigkeit gibt es dort nicht. Beim Arbeitslosengeld ist das anders, dort gilt § 155 SGB III. Erst bei der zweiten Phase spielt Deine wirtschaftliche Lage eine Rolle. Deckt Dein Einkommen Lebensunterhalt und soziale Sicherung bereits ab, besteht nach Randziffer 94.13 kein Förderbedarf mehr.
Ja, für die erste Phase. Die Anspruchsdauer mindert sich um die Tage, für die ein Zuschuss in Höhe des letzten Arbeitslosengeldes floss, § 148 Absatz 1 Nummer 8 SGB III. Sechs Monate Förderung kosten also 180 Tage Restanspruch. Lass Dir den verbleibenden Stand nach der Förderung von Deiner Agentur für Arbeit bestätigen.
Nein. Die Kalkulation entscheidet über die Tragfähigkeit und damit darüber, ob gefördert wird. Die Höhe hängt allein am zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und der Pauschale von 300 Euro. Ein hoher Kapitalbedarf führt nicht zu einem höheren Zuschuss, sondern gehört in die Finanzierungsplanung.
Die Höhe Deines Gründungszuschusses entscheidet sich nicht im Businessplan, sondern in Deinem letzten Gehaltszettel. Arbeitslosengeld plus 300 Euro für sechs Monate, danach neun Monate die Pauschale, steuerfrei und ohne Progressionsvorbehalt.
Rechne früh nach, was nach den 15 Monaten übrig bleibt, und behandle die 300 Euro als Anzahlung auf Deine Versicherungen, nicht als deren Ersatz. Und rechne damit, dass Phase 1 Deinen Restanspruch um 180 Tage kürzt.
Melde Dich so früh wie möglich bei uns, am besten mit dem Bescheid in der Hand. Das Erstgespräch kostet nichts und dauert etwa zwanzig Minuten.
Geprüft am 16. September 2026. Rechtsstand: September 2026. Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss, Stand 13. September 2023, zu § 151 SGB III, Stand 1. März 2026, zu § 153 SGB III, Stand 21. November 2025, sowie zu den §§ 148 und 154 SGB III, Stand 18. März 2022.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Entscheidung der zuständigen Agentur für Arbeit und die Fassung der Vorschriften zum Zeitpunkt Deiner Antragstellung.