Reichen 15 Stunden pro Woche für den Gründungszuschuss? Erfahre, welche Regeln für eine Teilzeit-Gründung gelten, wie sich die Arbeitszeit auf Deine Förderung auswirkt und worauf Du bei Tragfähigkeit, Familie und Krankenversicherung achten solltest.

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Ja, für den Gründungszuschuss reicht eine Selbstständigkeit ab 15 Stunden pro Woche (FW 93.32). So legt die Bundesagentur für Arbeit das Merkmal „hauptberuflich“ in § 93 Abs. 1 SGB III aus. Die Förderung ist in Teilzeit genauso hoch wie in Vollzeit. Wird sie bewilligt, bekommst Du sechs Monate Dein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro. Danach sind weitere neun Monate je 300 Euro möglich (§ 94 SGB III). Zwei Grenzen gelten trotzdem. Andere Jobs dürfen zusammen nicht mehr Stunden haben als Deine Selbstständigkeit (FW 93.31). Und die Gründung muss Dir und Deinen unterhaltsberechtigten Angehörigen perspektivisch eine ausreichende Lebensgrundlage bieten (FW 93.46). Der Gründungszuschuss bleibt eine Ermessensleistung (§ 93 Abs. 1, § 94 Abs. 2 SGB III).
Viele Gründer wollen bewusst in Teilzeit starten, oft wegen Kindern oder Pflege. Das ist erlaubt. Wer nur 15 Stunden arbeitet, muss aber mit weniger Zeit genug verdienen.

Ja. Das Gesetz verlangt, dass Du durch Aufnahme einer „selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit“ die Arbeitslosigkeit beendest (§ 93 Abs. 1 SGB III). Eine Stundenzahl nennt es nicht. Die Bundesagentur füllt die Lücke in ihren Fachlichen Weisungen. Dort steht: „Die Arbeitszeit muss daher mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen“ (FW 93.32).
Auch auf ihrer Internetseite schreibt die Agentur: „Hauptberuflich bedeutet: Sie arbeiten mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig.“
Für Teilzeit-Gründer sind drei Regeln wichtig:
Wichtig bleibt auch: Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Du hast keinen festen Anspruch auf die Förderung. Erfüllst Du die Voraussetzungen, hast Du aber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (FW 93.02). Eine Teilzeit-Gründung ab 15 Stunden ist aus unserer Sicht kein Ablehnungsgrund an sich. Die Agentur bewertet Deinen Fall in einer Gesamtschau.
Die Zahl stammt aus dem Arbeitslosengeld. Arbeitslos ist nur, wer beschäftigungslos ist. Eine Erwerbstätigkeit schließt das nicht aus, „wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst“ (§ 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Das gilt auch für eine selbstständige Tätigkeit.
Daraus folgt die Logik der Weisungen. Wer unter 15 Stunden selbstständig ist, bleibt beschäftigungslos. Dann beendet die Gründung die Arbeitslosigkeit nicht. Genau das verlangt aber § 93 Abs. 1 SGB III. Also braucht die Selbstständigkeit mindestens 15 Stunden.
Die Grenze gilt sogar schon für die Vorbereitung. Willst Du geltend machen, dass Deine Selbstständigkeit mit vorbereitenden Tätigkeiten begonnen hat, müssen auch diese mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen (FW 93.34). Die Weisung stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.06.2017 (B 11 AL 13/16 R).
Für Dich hat das eine praktische Folge. Mit weniger als 15 Stunden darfst Du vor der Gründung neben dem Arbeitslosengeld schon etwas tun. Mehrere Tätigkeiten werden dabei zusammengerechnet (§ 138 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Wie das geht, steht im Beitrag Nebenberuflich selbstständig mit Arbeitslosengeld. Den Antrag auf Gründungszuschuss musst Du aber vor dem Start stellen (§ 324 Abs. 1 SGB III). Als Start kann schon eine Vorbereitung mit Außenwirkung zählen, etwa ein Mietvertrag oder ein Wareneinkauf (FW 93.34, 94.04). Stelle den Antrag deshalb vor dem ersten Schritt nach außen.
Zu Deiner Arbeitszeit gehört mehr als die Arbeit am Kunden. Die Weisungen der Agentur definieren das nicht näher. Einen guten Maßstab liefern die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbands vom 20.03.2019. Danach zählen auch Vor- und Nacharbeiten. Dazu kommt die Zeit für die kaufmännische und organisatorische Führung. Ausdrücklich genannt sind laufende Verwaltung, Buchhaltung, Behördengänge und Geschäftsbesorgungen.
Für Deine Planung heißt das:
Ob Weiterbildung zählt, regelt keine der Quellen ausdrücklich. Rechne sie nicht in die 15 Stunden ein.
Arbeitet Dein Partner im Unternehmen mit, zählt seine Zeit nicht für Dich. Die Krankenkassen rechnen die Arbeitszeit mitarbeitender Familienangehöriger dem Selbstständigen nicht zu. So steht es in den GKV-Hinweisen unter Nr. 2.3. Plane die 15 Stunden deshalb mit Deinen eigenen Stunden.
Hast Du daneben einen Job, gilt der Stundenvergleich. Die Selbstständigkeit ist nicht hauptberuflich, wenn sie „einen geringeren zeitlichen Umfang einnimmt als eine oder mehrere weitere ausgeübte Beschäftigungen zusammen“ (FW 93.31). Mit 18 Stunden selbstständig und 20 Stunden angestellt klappt es also nicht. Mit 22 Stunden selbstständig und 12 Stunden im Minijob schon.
Nein. Die Höhe hängt nicht von Deinen Arbeitsstunden ab. In Phase 1 bekommst Du sechs Monate den Betrag, den Du „als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen“ hast, plus 300 Euro im Monat (§ 94 Abs. 1 SGB III). In Phase 2 kann die Agentur weitere neun Monate je 300 Euro zahlen (§ 94 Abs. 2 SGB III).
Einen Haken gibt es beim Arbeitslosengeld. Hast Du der Agentur erklärt, dass Du nur noch Teilzeit arbeiten willst oder kannst? Dann kann Dein Arbeitslosengeld schon gesunken sein. Eine Beschränkung auf Teilzeit ist beim Arbeitslosengeld erlaubt. Sie muss sich aber auf versicherungspflichtige Jobs mit mindestens 15 Stunden pro Woche zu üblichen Bedingungen erstrecken (§ 139 Abs. 4 SGB III).
Die Folge regelt § 151 Abs. 5 SGB III. Kannst oder willst Du weniger Stunden arbeiten als im Bemessungszeitraum, vermindert sich das Bemessungsentgelt im selben Verhältnis. Ein Beispiel: Du hast vorher 30 Stunden gearbeitet und stehst nur noch für 20 Stunden zur Verfügung. Dann wird Dein Arbeitslosengeld nur noch aus zwei Dritteln Deines früheren Entgelts berechnet.
Der Gründungszuschuss baut auf dem Betrag auf, den Du „als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen“ hast. Deshalb setzt sich diese Kürzung fort. Die Weisungen regeln diesen Fall nicht eigens. Es folgt aber aus dem Wortlaut von § 94 Abs. 1 SGB III. Spätere Änderungen während Phase 1 zählen dagegen nicht mehr (FW 94.07).
Was heißt das für Dich?
Schau also in Deinen Bescheid, bevor Du rechnest. Mehr zur Berechnung findest Du im Beitrag zur Höhe des Gründungszuschusses.
Julia ist 39 Jahre alt und hat zwei Kinder mit sieben und zehn Jahren. Vorher hat sie 30 Stunden als Teamassistentin gearbeitet. Ihr Arbeitslosengeld beträgt 48 Euro am Tag. Das sind 1.440 Euro im Monat, gerechnet mit 30 Tagen. Eine Teilzeit-Einschränkung hat sie nicht erklärt. Ihr Restanspruch liegt bei 240 Tagen, also über der Grenze von 150 Tagen (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Julia gründet einen Büroservice für kleine Betriebe. Sie arbeitet, solange die Kinder in der Schule sind. Ihr Stundensatz liegt bei 45 Euro. Sie vergleicht zwei Wochenpläne.
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Beide Varianten erfüllen die 15-Stunden-Grenze. Der Gründungszuschuss ist in beiden Fällen gleich hoch:
Entscheidend ist die Zeit nach der Förderung. Julia plant mit 46 Arbeitswochen im Jahr. Den Rest braucht sie für Urlaub, Schulferien und kranke Kinder. Kosten für Software, Telefon, Versicherungen und Fahrten setzt sie mit 330 Euro im Monat an.
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Variante A: 15 Stunden
Variante B: 22 Stunden
Für die Krankenversicherung rechnet Julia mit 14,6 %, weil sie Krankengeld per Wahlerklärung absichert. Dazu kommt der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 %. Dazu kommen 3,35 % Pflegeversicherung mit zwei Kindern unter 25 Jahren. In Variante A liegt ihr Gewinn unter der Mindestbemessung von 1.318,33 Euro. Die Beiträge werden deshalb von diesem Mindestbetrag berechnet (§ 240 Abs. 4 SGB V).
Julia braucht für ihren Anteil am Haushalt 1.300 Euro im Monat. Variante A reicht dafür nicht. Variante B reicht vor Einkommensteuer knapp. Mit 15 Stunden würde die fachkundige Stelle die Tragfähigkeit eher nicht bestätigen. Mit 22 Stunden und einem soliden Kundenplan schon eher.
Die Rechnung ist vereinfacht. Einkommensteuer, Rücklagen und Investitionen fehlen. Sie zeigt aber den Kern: In Teilzeit musst Du die wenigen Stunden gut verkaufen.
Einen laufenden Stundenzettel verlangen weder das Gesetz noch die Fachlichen Weisungen. Die Ausübung der Selbstständigkeit weist Du mit dem Antrag durch eine glaubhafte Erklärung nach (FW V.GZ.11).
Eine eigene Regel zum Nachweis der Stunden enthalten die Weisungen nicht. Glaubhaft wird Deine Erklärung durch Deine Unterlagen. Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle stützt sich auf Businessplan, Lebenslauf, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (FW 93.46). Die Agentur prüft sie inhaltlich (FW 93.47). Diese Unterlagen sollten zu Deinen Stunden passen.
So machst Du Deine Stunden nachvollziehbar:
Für Phase 2 musst Du Deine Geschäftstätigkeit darlegen. Die Agentur erwartet einen schriftlichen Bericht über Deine unternehmerischen Aktivitäten sowie Einnahmen und Ausgaben der vergangenen Monate (FW 94.11). Wie Du ihn vorbereitest, steht im Beitrag zu Phase 2 des Gründungszuschusses.
Vier Punkte solltest Du mit Kindern und Familie kennen.
Plane mit Ferien und Krankheitstagen. Die Weisungen nennen 15 Stunden „wöchentlich“. Ob eine einzelne schwache Ferienwoche schadet, regeln sie nicht. Beim Arbeitslosengeld bleiben „gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer“ unberücksichtigt (§ 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Ob die Agentur das auf die Selbstständigkeit überträgt, steht nicht in den Weisungen. Plane im Schnitt deutlich über 15 Stunden. Dann tragen einzelne kurze Wochen nicht das Risiko.
Eine Unterbrechung beendet die Förderung nicht automatisch. Unterbrichst Du Deine Selbstständigkeit aus personenbedingten Gründen und führst sie danach fort, ist eine Weiterbewilligung für die verbliebene Förderdauer möglich. Die Wartefrist von 24 Monaten nach § 93 Abs. 4 SGB III steht dem nicht entgegen. Als Beispiele nennen die Weisungen Krankheit oder eine Schwangerschaft mit anschließender Elternzeit (FW 93.56). Rechne während der Unterbrechung nicht mit Zahlungen und kläre das mit der Agentur. Danach kannst Du den bewilligten Anspruch weiter geltend machen, etwa nach Kinderbetreuung oder Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass die Fördervoraussetzungen wieder vorliegen. Es gilt die Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (FW 94.03, § 45 Abs. 1 SGB I). Melde jede Unterbrechung sofort. Wer Sozialleistungen erhält, muss erhebliche Änderungen unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I).
Familienversicherung über Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ist während der Förderung ausgeschlossen. Wer hauptberuflich selbstständig ist, kann nicht familienversichert sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Bei Beziehern des Gründungszuschusses gehen die Krankenkassen ohne weitere Prüfung von Hauptberuflichkeit aus (GKV-Hinweise, Nr. 4.1). Das gilt auch in Teilzeit. Du brauchst also eine eigene Versicherung, meist freiwillig gesetzlich. Die Beiträge zahlst Du selbst. Details stehen im Beitrag zur Krankenversicherung mit Gründungszuschuss.
Die Tragfähigkeit schaut auf die Familie. Die Weisungen verlangen eine ausreichende Lebensgrundlage für Dich und Deine unterhaltsberechtigten Angehörigen (FW 93.46). Auch die Prüfung des Förderbedarfs bezieht diese Angehörigen ein (FW 93.06). Wie das Einkommen Deines Partners dabei zählt, regeln die Weisungen nicht ausdrücklich. Die Agentur geht nach Deinen Angaben im Antrag. Eine Bedürftigkeitsprüfung wie in der Grundsicherung nach dem SGB II findet nicht statt (FW 93.06). Rechne im Businessplan offen mit dem Bedarf Deines Haushalts.
In Phase 2 zählt mehr als die Stundenzahl. Die Agentur fördert nur weiter, wenn „eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorliegen“ (FW 94.11). Sie entscheidet nach Ermessen (FW 94.10). Deckt Dein Einkommen aus der Selbstständigkeit schon Lebensunterhalt und soziale Sicherung, fehlt nach den Weisungen der Förderbedarf (FW 94.13).
Nach dem Ende der Förderung prüft die Krankenkasse Deine Hauptberuflichkeit selbst. Dabei schaut sie auf Stunden und Einkommen. Für Selbstständige ohne andere Erwerbstätigkeit gelten diese Grundannahmen (GKV-Hinweise, Nr. 3.2). Die Euro-Werte sind mit der Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro gerechnet.
Annahme der Krankenkasse
Annahme der Krankenkasse
Einkommensgrenze 2026
Annahme der Krankenkasse
Einkommensgrenze 2026
Julia aus dem Rechenbeispiel liegt mit 22 Stunden und 2.085 Euro Gewinn in der mittleren Zeile. Die Krankenkasse würde also eine hauptberufliche Selbstständigkeit annehmen. Lässt sich das nicht eindeutig bestimmen, entscheidet sie in einer Gesamtschau.
Bist Du nicht hauptberuflich selbstständig, ist eine Familienversicherung wieder denkbar. Dafür darf Dein Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). 2026 sind das 565 Euro im Monat. Kläre Deinen Status nach der Förderung direkt mit Deiner Krankenkasse.
Diese Fehler sehen wir bei Teilzeit-Gründungen oft:
Weitere Stolperfallen findest Du im Beitrag Diese 7 Fehler kosten Dich Deinen Gründungszuschuss.
Wir sind die FUNDS4YOU GmbH und begleiten Gründer seit Jahren zum Gründungszuschuss. Mehr über uns erfährst Du hier. Bei einer Gründung in Teilzeit helfen wir Dir so:
Fragen zu Versicherungen, Steuern und Recht klären wir nicht. Dafür verweisen wir Dich an Deine Krankenkasse, die Agentur, Steuerberater oder Fachanwälte.
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Ja. Nach den Weisungen der Bundesagentur reicht eine Selbstständigkeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche. Eine Vollzeit-Gründung ist nicht nötig. Die Gründung muss aber tragfähig sein und Dir eine ausreichende Lebensgrundlage bieten. Andere Jobs dürfen zusammen nicht mehr Stunden haben. Der Gründungszuschuss bleibt eine Ermessensleistung, auf die Du keinen festen Anspruch hast.
Nein. Die Höhe hängt nicht von Deinen Stunden ab. In Phase 1 bekommst Du Dein zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus 300 Euro, in Phase 2 möglich 300 Euro im Monat. Hast Du beim Arbeitslosengeld aber erklärt, nur Teilzeit arbeiten zu wollen, ist es oft geringer. Dieser geminderte Betrag ist dann auch die Basis für Phase 1.
Einen laufenden Stundenzettel verlangen Gesetz und Weisungen nicht. Du erklärst die Selbstständigkeit glaubhaft im Antrag. Dein Businessplan sollte die Stunden aber schlüssig zeigen, mit Wochenplan und passendem Umsatz. Für Phase 2 schreibst Du einen Bericht über Deine Aktivitäten, Einnahmen und Ausgaben. Eigene Aufzeichnungen helfen Dir dabei sehr.
Ja. Zur Arbeitszeit gehören nach den GKV-Hinweisen auch Vor- und Nacharbeiten, Verwaltung, Buchhaltung, Behördengänge und Geschäftsbesorgungen. Die Weisungen der Agentur definieren das nicht. Die GKV-Hinweise sind aus unserer Sicht ein guter Anhaltspunkt. Nicht mit zählt die Zeit, in der Dein Partner oder andere Familienangehörige im Unternehmen mitarbeiten. Plane die 15 Stunden deshalb nur mit Deinen eigenen Stunden.
Nein. Wer hauptberuflich selbstständig ist, kann nicht familienversichert sein. Bei Beziehern des Gründungszuschusses nehmen die Krankenkassen Hauptberuflichkeit ohne weitere Prüfung an, auch in Teilzeit. Du brauchst also eine eigene Krankenversicherung. Nach der Förderung prüft die Krankenkasse neu. Bei bis zu 20 Stunden und höchstens 565 Euro Einkommen im Monat kann sie wieder möglich sein.
Den Gründungszuschuss kannst Du auch in Teilzeit bekommen. Nach den Weisungen der Bundesagentur reichen 15 Stunden pro Woche. Andere Jobs dürfen zusammen nicht mehr Stunden haben. Die Förderung ist so hoch wie in Vollzeit, solange Dein Arbeitslosengeld nicht schon wegen einer Teilzeit-Einschränkung gemindert war. Zur Arbeitszeit zählen auch Akquise und Verwaltung, aber nur Deine eigenen Stunden. Entscheidend ist die Tragfähigkeit: Deine Stunden müssen genug Umsatz für Dich und Deine Familie bringen. Plane deshalb mit Puffer und rechne ehrlich.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.