Darfst Du während des Gründungszuschusses einen Nebenjob haben? Erfahre, welche Stundenregeln gelten, wann ein Minijob Deine Förderung beeinflusst und was Du bei Kranken- und Arbeitslosenversicherung beachten solltest.

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Einen Nebenjob darfst Du während des Gründungszuschusses haben, solange Deine Selbstständigkeit hauptberuflich bleibt (§ 93 Abs. 1 SGB III). Nach den Weisungen der Bundesagentur heißt das: Die Selbstständigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen (FW 93.32). Und sie braucht mindestens so viele Stunden wie alle Jobs zusammen (FW 93.31). Lohn aus einem Nebenjob wird auf den Gründungszuschuss nicht angerechnet. Eine Ausnahme betrifft Jobs, die Du schon beim Arbeitslosengeld hattest. Wurde Dein Arbeitslosengeld wegen dieses Nebeneinkommens gemindert und führst Du den Job weiter, zahlt die Agentur nach ihren Weisungen in Phase 1 nur den geminderten Betrag plus 300 Euro (FW 94.08). Gibst Du den Job mit der Gründung auf, zählt der ungeminderte Betrag (BSG, Urteil vom 24.11.2010, B 11 AL 12/10 R).
Viele Gründer brauchen in der Anlaufphase ein zweites Standbein. Das ist oft vernünftig. Es kann aber Geld kosten, die Förderung gefährden oder Deine Absicherung verschieb

Entscheidend ist eine andere Frage. Ist Deine Selbstständigkeit noch die Hauptsache? Der Gründungszuschuss fördert nur Menschen, die „durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden“ (§ 93 Abs. 1 SGB III). Wird die Selbstständigkeit nur als untergeordneter Zusatz- oder Nebenerwerb ausgeübt, ist sie nicht förderfähig (FW 93.31).
Wichtig ist auch: Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Das gilt für Phase 1 und Phase 2 (§ 93 Abs. 1, § 94 Abs. 2 SGB III). Einen festen Anspruch auf die Förderung hast Du nicht. Du hast aber Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (FW 93.02). Ein Nebenjob, den Du im Antrag offen erklärst, ist aber kein Ablehnungsgrund an sich. Er wird Teil der Gesamtschau, in der die Agentur Deinen Fall bewertet.
Zu unterscheiden sind drei Fälle:
Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Die Bundesagentur legt ihn in ihren Weisungen aus. Zwei Regeln sind entscheidend:
Die Agentur vergleicht also Stunden. Arbeitest Du 25 Stunden im eigenen Unternehmen und 20 Stunden im Nebenjob, passt das nach dieser Regel. Arbeitest Du 20 Stunden selbstständig und 25 Stunden angestellt, nicht.
Zur Arbeitszeit der Selbstständigkeit zählt mehr als die Arbeit am Kunden. Die Krankenkassen rechnen ausdrücklich auch Vor- und Nacharbeiten, Buchhaltung, Behördengänge und Geschäftsbesorgungen mit. So steht es in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands vom 20.03.2019. Für Deinen Businessplan ist das ein guter Maßstab. Plane Akquise und Verwaltung realistisch ein.
Die Krankenkasse prüft Hauptberuflichkeit nach eigenen Regeln. Solange Du den Gründungszuschuss bekommst, geht sie ohne weitere Prüfung von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit aus. So steht es in den GKV-Hinweisen unter Nr. 4.1. Ihre eigenen Regeln werden spätestens nach der Förderung wichtig. Dann schaut sie zusätzlich auf das Geld. Arbeitest Du Vollzeit im Job, bleibt nach ihren Grundannahmen kein Raum für eine hauptberufliche Selbstständigkeit. Arbeitest Du angestellt mehr als 20 Stunden pro Woche und verdienst Du mehr als die Hälfte der Bezugsgröße, nimmt sie an, dass für eine hauptberufliche Selbstständigkeit kein Raum bleibt. 2026 sind das 1.977,50 Euro im Monat. Bei höchstens 20 Stunden und höchstens diesem Betrag nimmt sie Hauptberuflichkeit der Selbstständigkeit an.
Agentur für Arbeit (FW 93.31, 93.32)
Krankenkasse nach der Förderung (GKV-Hinweise 2019)
Agentur für Arbeit (FW 93.31, 93.32)
Krankenkasse nach der Förderung (GKV-Hinweise 2019)
Agentur für Arbeit (FW 93.31, 93.32)
Krankenkasse nach der Förderung (GKV-Hinweise 2019)
Agentur für Arbeit (FW 93.31, 93.32)
Krankenkasse nach der Förderung (GKV-Hinweise 2019)
Während Du Arbeitslosengeld beziehst, darfst Du weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten (§ 138 Abs. 3 SGB III). Den Lohn rechnet die Agentur an. Abgezogen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und ein Freibetrag von 165 Euro im Monat (§ 155 Abs. 1 SGB III). Neben dem Arbeitslosengeld ist Dein Job in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 5 SGB III). Mit der Gründung endet das. Der Rest mindert Dein Arbeitslosengeld.
Bei der Gründung wird diese Minderung wichtig. Als Gründungszuschuss bekommst Du in Phase 1 den Betrag, den Du „als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen“ hast, plus 300 Euro (§ 94 Abs. 1 SGB III). Ist damit der geminderte oder der volle Betrag gemeint?
Das Bundessozialgericht hat 2010 zur alten, gleich lautenden Fassung entschieden: Gibt der Gründer den Nebenjob mit der Gründung auf, zählt der ungeminderte Leistungssatz (Urteil vom 24.11.2010, B 11 AL 12/10 R). Die Fachlichen Weisungen regeln beide Fälle (FW 94.08):
„Geht in der Selbstständigkeit auf“ meint zum Beispiel Folgendes. Du hast nebenbei als Freelancer gearbeitet und machst genau das jetzt hauptberuflich. Dann wird aus der Nebentätigkeit Dein Unternehmen.
Den Fall der Fortführung hat das Bundessozialgericht ausdrücklich offengelassen. Es hielt nur fest, dass das Gesetz eine Anrechnung von Nebeneinkommen auf den Gründungszuschuss nicht vorsieht. Die Kürzung bei Fortführung beruht also auf den Weisungen der Agentur. Diese binden die Agentur, nicht die Gerichte. In der Praxis musst Du trotzdem mit der Kürzung rechnen.
Es gibt eine zweite Ausnahme, die viele übersehen. Hattest Du den Nebenjob schon neben Deiner alten Stelle, kann ein höherer Freibetrag gelten. Voraussetzung: Du hast ihn in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Anspruchs mindestens zwölf Monate lang neben einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt (§ 155 Abs. 2 SGB III). Dann bleibt Dein Lohn bis zum früheren Monatsdurchschnitt anrechnungsfrei, mindestens aber 165 Euro. Wurde Dein Arbeitslosengeld deshalb gar nicht gemindert, gibt es auch beim Gründungszuschuss nichts zu kürzen.
Markus bekommt Arbeitslosengeld von 60 Euro am Tag. Das sind 1.800 Euro im Monat, gerechnet mit 30 Tagen. Seit drei Monaten hat er einen Minijob mit 603 Euro. Er ist von der Rentenversicherungspflicht befreit und hat keine nennenswerten Werbungskosten. Angerechnet werden 603 minus 165 = 438 Euro. Ausgezahlt bekommt er 1.362 Euro Arbeitslosengeld.
Zum 01.12.2026 gründet Markus eine Agentur für Webdesign. Soll er den Minijob behalten?
Gründungszuschuss Phase 1
Lohn Minijob
Summe pro Monat
Summe 6 Monate
Gründungszuschuss Phase 1
Lohn Minijob
Summe pro Monat
Summe 6 Monate
Gründungszuschuss Phase 1
Lohn Minijob
Summe pro Monat
Summe 6 Monate
Variante B bringt Markus 165 Euro mehr im Monat als Variante A. Das ist genau der Freibetrag. Der Rest seines Minijob-Lohns geht über den kleineren Zuschuss wieder verloren. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind 603 Euro gut 43 Stunden im Monat. Für 165 Euro mehr arbeitet Markus also rund zehn Stunden pro Woche im Minijob. Diese Zeit fehlt seinem Unternehmen.
Variante C zeigt den Sonderfall. Hätte Markus schon neben seiner alten Stelle zwölf Monate lang im Schnitt mindestens 603 Euro im Monat verdient, wäre sein Arbeitslosengeld nicht gemindert worden. Dann behält er den vollen Zuschuss und den Lohn.
Die Rechnung ist vereinfacht. Prüfe Deine Zahlen im Bescheid über Dein Arbeitslosengeld. Mehr zur Berechnung der Förderung findest Du im Beitrag zur Höhe des Gründungszuschusses.
Nimmst Du nach dem Start einen Job an, ändert das die Höhe des Zuschusses nicht. Das Gesetz sieht keine Anrechnung von Lohn auf den Gründungszuschuss vor (§ 94 SGB III). Nach den Weisungen bleiben in Phase 1 auch spätere Änderungen unberücksichtigt, die das Arbeitslosengeld gemindert oder erhöht hätten (FW 94.07).
Trotzdem gibt es zwei Pflichten.
Erstens musst Du die Änderung melden. Wer Sozialleistungen erhält, muss Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Ein neuer Job betrifft die Hauptberuflichkeit. Melde ihn deshalb schriftlich mit Stunden und Verdienst.
Zweitens muss die Selbstständigkeit die Hauptsache bleiben. Fällt sie unter 15 Stunden oder wird der Job zeitlich größer, entfällt eine Voraussetzung. Die Agentur hebt die Bewilligung dann für die Zukunft auf (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hast Du die Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht gemeldet, muss sie die Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Änderung aufheben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, § 330 Abs. 3 SGB III). Zu viel gezahlte Beträge musst Du erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X).
Ein Beispiel: Lena hat sich als Grafikdesignerin selbstständig gemacht. Im dritten Monat bietet ihr eine Agentur eine Stelle mit 30 Stunden an. Ihr eigenes Geschäft käme nur noch auf 15 Stunden. Nimmt Lena an, ist ihre Selbstständigkeit nach FW 93.31 nicht mehr hauptberuflich. Die Förderung endet. Eine Stelle mit zehn Stunden wäre nach den Weisungen kein Problem, solange ihr Geschäft deutlich mehr Stunden hat. Melden muss Lena die Stelle trotzdem.
In Phase 2 kann die Agentur weitere neun Monate je 300 Euro zahlen (§ 94 Abs. 2 SGB III). Auch hier entscheidet sie nach Ermessen (FW 94.10). Einen festen Anspruch gibt es nicht.
Für Phase 2 musst Du eine „intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten“ darlegen (FW 94.11). Dazu reichst Du einen schriftlichen Bericht ein. Darin stehen Deine unternehmerischen Aktivitäten sowie Einnahmen und Ausgaben der vergangenen Monate.
Ein Nebenjob fällt in diesem Bericht auf. Zeige deshalb klar, wie viele Stunden Du in Dein Unternehmen steckst und wie viele in den Job. Belege Akquise, Aufträge und Pläne für die nächsten Monate.
Ein weiterer Punkt betrifft Dein Einkommen. Deckt Deine Selbstständigkeit schon Lebensunterhalt und soziale Sicherung, fehlt nach den Weisungen der Förderbedarf (FW 94.13). Die Weisung nennt dabei ausdrücklich das Einkommen aus der Selbstständigkeit. Ob die Agentur den Lohn aus dem Nebenjob in ihre Gesamtschau einbezieht, regeln die Weisungen nicht ausdrücklich. Rechne damit, dass sie danach fragt. Wie Du Phase 2 gut vorbereitest, steht im Beitrag zu Phase 2 des Gründungszuschusses.
Drei Punkte solltest Du kennen.
Krankenversicherung: Bist Du hauptberuflich selbstständig, macht Dich ein Job als Arbeitnehmer nicht krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V). Du bleibst freiwillig gesetzlich oder privat versichert. Während der Förderung geht die Krankenkasse ohne weitere Prüfung von Hauptberuflichkeit aus (GKV-Hinweise, Nr. 4.1). Bist Du freiwillig versichert, zählt der Lohn zu Deinen beitragspflichtigen Einnahmen. Denn die Beiträge richten sich nach Deiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wird der Job nach der Förderung so groß, dass die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit mehr annimmt, wirst Du über den Job pflichtversichert. Details zur Krankenversicherung in der Gründung findest Du im Beitrag zur Krankenversicherung mit Gründungszuschuss.
Rentenversicherung: Ein Minijob bis 603 Euro im Monat ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Du kannst Dich auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Ein Job über 603 Euro ist voll rentenversicherungspflichtig. Bis 2.000 Euro gilt der Übergangsbereich mit geringeren Beiträgen für Dich (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
Arbeitslosenversicherung: Hier liegt die größte Falle. Viele Gründer sichern sich über die freiwillige Arbeitslosenversicherung ab (§ 28a SGB III). Den Antrag musst Du innerhalb von drei Monaten nach dem Start stellen (§ 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III). Ausgeschlossen ist das aber, wenn Du schon versicherungspflichtig beschäftigt bist (§ 28a Abs. 2 Satz 1 SGB III). Ein Minijob schadet nicht. Ein Job über 603 Euro ist in der Regel arbeitslosenversicherungspflichtig und blockiert die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch für einen Job, der neben dem Arbeitslosengeld noch versicherungsfrei war.
Endet dieser Job später, hast Du drei Monate ab seinem Ende Zeit für den Antrag (§ 28a Abs. 3 Satz 3 SGB III). Beginnt der versicherungspflichtige Job erst nach dem Start, ruht Deine freiwillige Versicherung, solange er läuft (§ 28a Abs. 4 SGB III). Ein Arbeitslosengeld aus einem kleinen Teilzeitjob fällt meist niedrig aus. Kläre Deine Absicherung deshalb vor dem Start mit der Agentur.
Ein Hinweis zur Gesetzgebung: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung will die Frist auf sechs Monate verlängern, auch für den Antrag nach Ende eines Jobs (Drs. 21/7870). Beschlossen ist das noch nicht. Bis dahin gelten drei Monate.
Diese Fehler sehen wir in der Praxis immer wieder:
Weitere Stolperfallen findest Du im Beitrag Diese 7 Fehler kosten Dich Deinen Gründungszuschuss. Wie die 15-Stunden-Regel vor der Gründung funktioniert, zeigt der Beitrag Nebenberuflich selbstständig mit Arbeitslosengeld.
Wir sind die FUNDS4YOU GmbH und begleiten Gründer seit Jahren zum Gründungszuschuss. Mehr über uns erfährst Du hier. Bei einer Gründung mit Nebenjob helfen wir Dir so:
Fragen zu Versicherungen, Steuern und Recht klären wir nicht. Dafür verweisen wir Dich an Deine Krankenkasse, die Agentur, Steuerberater oder Fachanwälte.
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Ja. Ein Minijob ist erlaubt, solange Deine Selbstständigkeit hauptberuflich bleibt. Sie muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen und mindestens so viele Stunden haben wie alle Jobs zusammen. Hattest Du den Minijob schon beim Arbeitslosengeld und wurde es dadurch gemindert, zahlt die Agentur nach ihren Weisungen bei Fortführung nur den geminderten Betrag plus 300 Euro.
Nein. Eine Anrechnung von Lohn sieht das Gesetz nicht vor. Es gibt aber eine Ausnahme. Hat ein Nebenjob schon Dein Arbeitslosengeld gemindert und führst Du ihn weiter, zahlt die Agentur nach ihren Weisungen in Phase 1 den geminderten Betrag plus 300 Euro. Gibst Du den Job mit der Gründung auf, zählt das volle Arbeitslosengeld.
Eine feste Obergrenze für den Job gibt es nicht. Nach den Weisungen der Agentur muss Deine Selbstständigkeit aber mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen. Und sie darf nicht weniger Stunden haben als alle Jobs zusammen. Nach der Förderung prüft die Krankenkasse zusätzlich Dein Einkommen. Plane Dein Unternehmen deshalb mit deutlich mehr Stunden als den Nebenjob.
Ja. Wer Sozialleistungen erhält, muss erhebliche Änderungen unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 SGB I). Ein neuer Job betrifft die Hauptberuflichkeit Deiner Selbstständigkeit. Melde ihn schriftlich mit Stunden und Verdienst. Kippt der Job die Hauptberuflichkeit und verschweigst Du ihn grob fahrlässig, hebt die Agentur die Bewilligung rückwirkend auf. Dann zahlst Du zurück.
Mit einem Minijob ja. Ein versicherungspflichtiger Job über 603 Euro im Monat schließt die freiwillige Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III aber aus. Endet der Job, hast Du drei Monate Zeit für den Antrag. Beginnt der Job erst nach dem Start, ruht die freiwillige Versicherung, solange er läuft.
Einen Nebenjob darfst Du während des Gründungszuschusses haben. Deine Selbstständigkeit muss aber hauptberuflich bleiben, also mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen und mindestens so viele Stunden haben wie alle Jobs zusammen. Lohn wird nicht angerechnet. Hat ein Nebenjob schon Dein Arbeitslosengeld gemindert und führst Du ihn weiter, zahlt die Agentur nach ihren Weisungen nur den geminderten Betrag plus 300 Euro. Neue Jobs meldest Du sofort. Ein versicherungspflichtiger Teilzeitjob blockiert die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Rechne deshalb vor dem Start, was Dir der Job wirklich bringt.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.