Auch bei einer GmbH oder UG ist der Gründungszuschuss möglich. Entscheidend ist, dass Du als Geschäftsführer*in sozialversicherungsrechtlich selbstständig bist. Dafür kommt es vor allem auf Deine Beteiligung und Deine Rechtsmacht im Gesellschaftsvertrag an.

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Ja, auch wer eine GmbH oder UG gründet, kann den Gründungszuschuss bekommen. Die Rechtsform spielt grundsätzlich keine Rolle. Entscheidend ist, dass Du als Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich selbstständig bist. Das ist in der Regel der Fall, wenn Du mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hältst. Mit weniger Anteilen brauchst Du eine umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag. Fremdgeschäftsführer ohne Anteile gelten als Angestellte und bekommen keinen Gründungszuschuss. Gefördert wird immer die Person, nicht die Gesellschaft. Gründen mehrere Gesellschafter, kann jeder einen eigenen Zuschuss erhalten. Wie immer beim Gründungszuschuss ist es eine Ermessensleistung.
Viele Gründer verlieren die Förderung hier nicht am Konzept, sondern an einer Prozentzahl im Gesellschaftsvertrag. Drei Gründer mit je einem Drittel der Anteile sind ohne Zusatzregel in der Regel abhängig beschäftigt. In diesem Beitrag zeigen wir, worauf es ankommt. Grundlage sind die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zur Statusfeststellung.

Ja. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind hier eindeutig:
„Die gewählte Rechts-/Unternehmensform spielt grundsätzlich keine Rolle. Auch die Gründung einer gemeinnützigen GmbH oder einer Genossenschaft kann gefördert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.” (FW 93.26)
Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Gründung eines gemeinnützigen Vereins. Für GmbH und UG gelten dieselben Voraussetzungen wie für jede andere Gründung. Du brauchst bei Gründung noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld. Deine Tätigkeit muss hauptberuflich sein und mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen. Du brauchst die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit und legst Deine Kenntnisse dar. Auch wenn Du alles erfüllst, entscheidet die Agentur nach Ermessen (FW 93.02). Wie der Antrag abläuft, erklären wir im Beitrag Gründungszuschuss beantragen.
Bei einer GmbH kommt aber eine zusätzliche Prüfung hinzu. Du arbeitest dort nicht für Dich selbst, sondern für die Gesellschaft. Die Weisungen warnen deshalb:
„Handelt es sich bei der antragstellenden Person um eine mitarbeitende Gesellschafterin oder einen mitarbeitenden Gesellschafter bzw. um einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin einer GmbH liegt möglicherweise ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, das nicht förderfähig ist.” (FW 93.28)
Die Antwort steht im gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zur Statusfeststellung vom 1. April 2022. Auf genau dieses Rundschreiben verweisen die Weisungen zum Gründungszuschuss (FW 93.28). Entscheidend ist Deine Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung.
Werden Beschlüsse mit Mehrheit gefasst und richtet sich Dein Stimmrecht nach Deinen Anteilen, gilt: Als Gesellschafter-Geschäftsführer bist Du von vornherein nicht abhängig beschäftigt, wenn Du eine dieser Bedingungen erfüllst (Anlage 3, Abschnitt 2.1):
Eine nur eingeschränkte Sperrminorität, die nicht alle Angelegenheiten der Gesellschaft erfasst, reicht nicht. Das hat das Bundessozialgericht mehrfach bestätigt, etwa im Urteil vom 14. März 2018 (B 12 KR 13/17 R). Der Geschäftsführer hielt 45,6 Prozent der Anteile. Seine Sperrminorität galt nur für einzelne Beschlüsse mit 80-Prozent-Mehrheit. Auch eine Stimmbindung mit seinem Bruder half ihm nicht. Er galt als abhängig beschäftigt.
Drei weitere Regeln aus dem Rundschreiben sind für Gründer wichtig:
Für die UG gelten diese Grundsätze uneingeschränkt. Sie ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Unterform der GmbH (Anlage 3, Abschnitt 11).
Diese Tabelle fasst die typischen Gründungskonstellationen zusammen. Sie gilt für den Regelfall, in dem Beschlüsse mit einfacher Mehrheit nach Geschäftsanteilen gefasst werden.
Alleingesellschafter, 100 %
Zwei Gründer mit je 50 %
Mehrheitsgesellschafter mit 51 % oder mehr
Minderheit unter 50 % mit umfassender Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag
Minderheit unter 50 % ohne Sperrminorität
Drei Gründer mit je einem Drittel, einfache Mehrheit
Drei Gründer und Geschäftsführer mit je einem Drittel, Einstimmigkeit für alle Beschlüsse im Gesellschaftsvertrag
Fremdgeschäftsführer ohne Anteile
Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung. Einstimmigkeit kann Entscheidungen blockieren. Lass solche Klauseln vom Notar oder Anwalt formulieren. Abweichende Stimmrechte, Beiräte oder Holdingstrukturen können das Ergebnis ändern. Bei Fremdgeschäftsführern kann sich Rechtsmacht zum Beispiel aus einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ergeben (Anlage 3, Abschnitt 6).
Was bedeutet „abhängig beschäftigt” für Dich? Du wärst Angestellter Deiner eigenen Gesellschaft. Dann beendest Du die Arbeitslosigkeit nicht durch eine selbstständige Tätigkeit. Die Voraussetzung aus § 93 Abs. 1 SGB III fehlt. Dafür wärst Du in der Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt das, solange Dein Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
Ja. Die Weisungen sagen dazu:
„Da nicht das Unternehmen, sondern die jeweilige Person gefördert wird und im Falle zu Unrecht erhaltener Zahlungen haftet, können mehrere Gesellschafter/Gesellschafterinnen oder Mitglieder einer Genossenschaft gleichzeitig einen Gründungszuschuss erhalten.” (FW 93.29)
Jeder Gesellschafter muss die Voraussetzungen aber selbst erfüllen. Jeder braucht also eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit mindestens 150 Tagen Rest. Jeder muss hauptberuflich mitarbeiten und selbstständig tätig sein. Und jeder stellt einen eigenen Antrag. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitslosengeld. Wie viel das ist, rechnen wir im Beitrag Wie hoch ist der Gründungszuschuss vor.
Ein Beispiel: Anna und Ben gründen eine UG mit je 50 Prozent und sind beide Geschäftsführer. Beide beziehen Arbeitslosengeld. Beide sind selbstständig und können je einen Gründungszuschuss beantragen. Kommt später Carla mit 20 Prozent hinzu, ändert sich die Rechnung. Dann halten Anna und Ben nur noch je 40 Prozent. Ohne umfassende Sperrminorität wären beide ab dann in der Regel abhängig beschäftigt. Ändert sich Dein Status während der Förderung, musst Du das der Agentur melden. Die Förderung kann dann enden.
Der Zuschuss steht Dir persönlich zu, nicht der Gesellschaft (FW 93.29). Er ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt (FW 93.11).
Für den Zuschuss selbst ist es egal. Beide Formen werden gleich behandelt. Unterschiede gibt es beim Kapital und bei den Pflichten:
GmbH
UG (haftungsbeschränkt)
Die UG ist für Gründer mit wenig Startkapital attraktiv. Bedenke aber: Ein sehr niedriges Stammkapital kann bei der Tragfähigkeitsprüfung Fragen aufwerfen. Dein Kapitalbedarfsplan muss zeigen, wie Du Anlaufkosten und Lebensunterhalt finanzierst. Worauf es dabei ankommt, zeigen unsere Beiträge zum Businessplan und zur Kalkulation.
Plane in der Rentabilitätsvorschau Dein Geschäftsführergehalt ein. Davon lebst Du nach dem Ende der Förderung. Bei einer GmbH ist das Gehalt eine Betriebsausgabe der Gesellschaft. Die GmbH muss es aber aus ihren Einnahmen bezahlen können. Plane es deshalb realistisch.
Vor dem ersten Schritt nach außen. Den Gründungszuschuss musst Du beantragen, bevor Du die selbstständige Tätigkeit aufnimmst (§ 324 Abs. 1 SGB III). Dazu können schon vorbereitende Tätigkeiten mit Außenwirkung zählen, etwa die Anmietung von Räumen (FW 93.34).
Bei einer GmbH gibt es mehrere Schritte, die nach außen wirken können. Dazu gehören der Notartermin, die Eröffnung des Geschäftskontos und erste Verträge der Gesellschaft in Gründung. Ob schon der Notartermin als Start zählt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Stelle den Antrag deshalb vorher. Das geht formlos, auch telefonisch (FW V.GZ.01). Zur Sicherheit stellst Du ihn zusätzlich schriftlich oder online.
So sieht die Reihenfolge typischerweise aus:
Lege dem Antrag neben den üblichen Unterlagen auch den Gesellschaftsvertrag und Deinen Geschäftsführervertrag bei. Daran erkennt die Agentur Deine Rechtsmacht.
Achte auf Deinen Restanspruch. Eine GmbH-Gründung dauert wegen Notar und Handelsregister oft länger als eine Einzelunternehmung. Zwischen dem letzten Tag mit Arbeitslosengeld und dem Start darf höchstens ein Monat liegen (FW 93.44). Wie Du Deinen spätesten Gründungstag berechnest, liest Du im Beitrag zum Restanspruch beim Gründungszuschuss.
Nicht zwingend, aber in Zweifelsfällen ist es sinnvoll. Die Weisungen sehen vor, dass die Agentur Dich in Zweifelsfällen auf das Verfahren hinweist (FW 93.28). Das Verfahren führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durch (§ 7a SGB IV).
Ein Pflichtverfahren gibt es zum Beispiel, wenn die GmbH einen geschäftsführenden Gesellschafter als Beschäftigten anmeldet. Dann muss die Krankenkasse die Statusfeststellung beantragen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Das gilt auch für die UG und ebenso für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des Arbeitgebers. Bist Du mit 50 Prozent oder mehr eindeutig selbstständig, wirst Du in der Regel gar nicht als Beschäftigter angemeldet.
Sinnvoll ist ein freiwilliger Antrag bei Minderheitsbeteiligungen, Sperrminoritäten und Holdingstrukturen. Die Entscheidung der Rentenversicherung bindet seit dem 1. April 2022 alle Versicherungsträger, auch die Bundesagentur für Arbeit, bei der Beurteilung der Versicherungspflicht. Für den Gründungszuschuss ist der Bescheid ein starkes Argument. Die Agentur prüft die Voraussetzungen aber selbst. Plane für das Verfahren mehrere Wochen bis Monate ein. Eine feste Entscheidungsfrist gibt es nicht.
Als selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer bist Du nicht über die GmbH pflichtversichert. Du kümmerst Dich selbst um Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge.
In Phase 1 zählt der Zuschuss bei der Krankenkasse mit, bis auf die 300 Euro Pauschale. Deine Beiträge liegen dann meist über dem Mindestbeitrag. Die 300 Euro decken sie oft nicht vollständig. Für Rente und Arbeitslosenversicherung bleibt nichts übrig.
Anteile unter 50 Prozent ohne Sperrminorität. Das ist der häufigste Fehler. Wer als Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität gründet, gilt in der Regel als angestellt.
Stimmbindung statt Gesellschaftsvertrag. Eine Nebenabrede reicht nicht. Die Sperrminorität muss im notariellen Gesellschaftsvertrag stehen.
Notartermin vor dem Antrag. Wer erst beurkundet und dann beantragt, riskiert einen verspäteten Antrag.
Später Anteile abgeben. Nimmst Du einen weiteren Gesellschafter auf, kann Dein Status kippen. Prüfe das vor jeder Änderung der Beteiligung.
Lebensunterhalt nur aus Gewinnen planen. Die Agentur will sehen, wovon Du lebst. Plane ein realistisches Geschäftsführergehalt.
Weitere typische Fehler findest Du im Beitrag über die sieben Fehler beim Gründungszuschuss. Was Du nach einer Ablehnung tun kannst, steht im Beitrag Gründungszuschuss abgelehnt.
Unsicher, ob Euer Gesellschaftsvertrag passt? Wir schauen ihn vor dem Antrag mit Euch an.
Wir sind die FUNDS4YOU GmbH und begleiten Gründer seit Jahren zum Gründungszuschuss. Mehr über uns erfährst Du hier. Bei einer GmbH- oder UG-Gründung helfen wir Dir so:
Den Gesellschaftsvertrag selbst entwirft der Notar oder ein Anwalt für Gesellschaftsrecht. Steuerfragen klärt ein Steuerberater.
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Ja, wenn Du als Geschäftsführer selbstständig bist. Das ist in der Regel der Fall, wenn Du mindestens 50 Prozent des Stammkapitals hältst. Mit weniger Anteilen brauchst Du eine umfassende Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag. Außerdem musst Du die übrigen Voraussetzungen erfüllen, etwa 150 Tage Restanspruch und eine positive fachkundige Stellungnahme.
Nein. Gefördert wird immer die Person, nicht die Gesellschaft. Der Zuschuss steht Dir persönlich zu und soll Deinen Lebensunterhalt und Deine soziale Absicherung sichern. Gründen mehrere Gesellschafter, kann jeder einen eigenen Zuschuss erhalten, wenn er die Voraussetzungen selbst erfüllt und einen eigenen Antrag stellt.
50 Prozent reichen, wenn Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Dann kannst Du jeden Beschluss verhindern, der Dich benachteiligt. Laut Rundschreiben der Sozialversicherungsträger ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dann von vornherein ausgeschlossen. Zwei Gründer mit je 50 Prozent können deshalb beide gefördert werden.
Eine Regel im Gesellschaftsvertrag, mit der ein Minderheitsgesellschafter sämtliche Beschlüsse der anderen verhindern kann. Typisch ist ein Einstimmigkeitserfordernis für alle Beschlüsse. Eine Sperrminorität nur für einzelne Themen reicht nicht. Auch ein Stimmbindungsvertrag außerhalb des Gesellschaftsvertrags genügt nicht, weil er kündbar ist.
Nein. Die UG ist eine Unterform der GmbH. Für den Status der Geschäftsführer gelten dieselben Grundsätze. Unterschiede gibt es beim Stammkapital, das ab 1 Euro möglich ist. Außerdem muss die UG ein Viertel des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrags zurücklegen, bis das Stammkapital auf 25.000 Euro erhöht ist. Für den Gründungszuschuss selbst spielt das keine Rolle.
Den Gründungszuschuss gibt es auch für GmbH und UG. Entscheidend ist Dein Status als Geschäftsführer. Mit mindestens 50 Prozent der Anteile oder einer umfassenden Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag bist Du selbstständig. Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität gehen in der Regel leer aus. Stelle den Antrag vor dem Notartermin und lass die Konstellation vorher prüfen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.